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eingefallenen Preußen und erhielten darnach von Konrad die urkundliche Zuſicherung des Eigenthumsrechtes auf die Lande Kulm und Löbau, mit Allem, was der Orden in Preußen erobern würde. Eine Botſchaft brachte dem Hochmeiſter dieſe Zuſicherung nach Italien, den Rittern aber ließ der Herzog einſtweilen am linken Ufer der Weichſel eine hölzerne Burg erbauen, mit Namen Vogelſang, zum vorläufigen Aufenthalt; und erſt im J. 1228 kam Hermann von Balk.
3. Hermann von Balk, erſter Landmeiſter in Preußen. Ritter⸗Convent. Das Kulmerland und Pomeſanien werden unterworfen von 1228— 1236. Tborn, Kulm, Marienwerder. Die Dobriner Brüder ſchließen ſich dem Orden an.
Der Hochmeiſter, der in dem zwiſchen dem Kaiſer und Papſte Gregor IX. ausgebrochenen Zwieſpalt vielfach beſchäftigt war, ſandte im Jahre 1228 eine anſehnliche Reiterſchaar unter Hermann von Balk, dem erſten Landmeiſter oder Verweſer des dem Orden überwieſenen und zufallenden Landes, der als Stellvertreter des Hochmeiſters die oberſte Landesbehörde bilden ſollte, und dem Ritter Dietrich von Bernheim, als Marſchall zur Führung des Krieges, dem Herzog Conrad gegen die Preußen zu Hülfe, und traf zugleich noch andere Anordnungen für einen förmlichen Ritter⸗Convent. ¹0)
¹0) Dazu gehörten allmählig folgende Aemter:
a) Der Landmeiſter war nach dem Hochmeiſter der oberſte Ordensbeamte, hatte aber keinen feſten Wohnſitz, ſondern begab ſich von einer Ordensburg zur andern, wo ihn gerade die Landesangelegenheiten binriefen; er war begleitet von einem Ordensritter oder Kompan und einem Kapellan, und berief bei wichtigen Vorfällen ein ſogenanntes Ordens⸗ Capitel mit ſämmtlichen Komthuren und Vögten, wozu auch oft die Landesbiſchöfe geladen wurden; er war aber in allen ſeinen Beſchlüſſen und Anordnungen dem Hochmeiſter und General⸗Capitel in Akkon(ſeit 1291 in Venedig, ſeit 1309 in Marienburg, und nach 1466 in Königsberg) verantwortlich und mußte denſelben jedes Jahr von ſeiner Amtsführung Bericht erſtatten und Rechnung ablegen; er hatte die Oberaufſicht über die geſammte Verwaltung der dem Orden zufallenden Gebiete und Städte, namentlich über das Münz⸗ und Gewerbsweſen derſelben, hatte die hohe Gerichtsbarkeit im ganzen Lande mit Beirath der Ordensbeamten, nur mit Ausſchluß der biſchöflichen Landestheile, und beſtimmte die geſammten Territorial⸗Verhältniſſe; außerdem lag ihm die Kriegsführung im Allgemeinen ob und er übertrug dieſelbe den Marſchallen und Komthuren, wenn er nicht ſelbſt mitzog. Es gab ſpäter drei Landmeiſter, einen fuͤr die abendländiſchen Beſitzungen, der in Deutſchland, und zwar gewöbnlich in Mergentheim an der Tauber, mit dem Titel eines Deutſchmeiſters ſeinen Sitz hatte, einen für Preußen, der ſeit 1309, als der Hochmeiſter ſeinen Sitz nach Marienburg verlegte, in die Würde eines Groß⸗Komthurs überging, und einen für Livland.
b) Der Ordensmarſchall hatte zunächſt die Verpflichtung des Kampfes für den Glauben mit der Oberaufſicht über Alles, was ſowohl die Rüſtung und Bewaffnung der Ordensritter und des ganzen Kriegsheeres, als auch die Befeſtigung der Ordensburgen und die Vertheidigung des Landes betraf; dazu ſtanden ihm immer einige Ordensritter als Gehülfen oder Kompanen zur Seite; in der Kriegsführung ſelbſt wechſelte er mit dem Landmeiſter und war ihm im Heerbefehle untergeben. Er hatte in der Regel keinen feſten Wohnſitz, ſondern wählte ſich die Burg, welche grade für ſeine Amtsthätigkeit geeignet war.
c) Der Komtbur war der oberſte, vom Landmeiſter eingeſetzte Beamte einer Ordensburg und ihrer Convente, zugleich aber auch Verwalter des ganzen, einer Ordensburg zugewieſenen Landbezirks; er hatte dieſelben Funktionen, welche die Landvögte als verwaltende Oberbeamte verrichteten, ehe die Ordensburgen mit ihren förmlich eingerichteten Conventen beſtanden; ſein Rang ſtieg mit der Größe und Wichtigkeit ſeines Burggebietes; als der vornehmſte jedoch galt ſchon früher der Komthur des Kulmerlandes mit Kulm, welches lange Zeit die Hauptſtadt des geſammten Ordens⸗ gebietes war, und er hieß daber auch vorzugsweiſe Landkomthur, der uͤber die andern Komthure und Ordensbeamten ſeines Bezirkes eine gewiſſe Obergewalt ausübte, und ſelbſt dem Kriegsweſen vorſtand. Der Komtbur war in ſeinem Landbezirke die nächſte Gerichtsbehörde, zog aber in wichtigen Fallen die erfahrenſten Ritterbrüder ſeines Hauſes oder auch den ganzen Convent ſeiner Burg mit zu Rathe; daher ſeine Ordensburg gemeinhin der Richthof des Komthurs hieß. Er war in ſeiner Verwaltung der Zins⸗ und Zehnteneinnahmen und anderer Ordens⸗Einkünfte mit ſeinen Rechnungen der Prüfung der von den Landmeiſtern geſchickten Viſitatoren unterworfen, mußte ſpäter im jaͤhrlichen Landkapitel zu Elbing von ſeiner ganzen Verwaltung Rechenſchaft ablegen und nach Befund derſelben ſein Amt von


