Jahrgang 
1844
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der Jugend zur Ordnung, Zucht und Sitte behaupten, die ihrer Leitung anyvertraute Schule mit der ihr angehörigen Turn-Anstalt in den wirksamsten Zusammenhang zu pringen, und beide zu Einem lebensvollen Ganzen zu vereinigen.

6) Um der Schul-Jugend den wichtigen Zweck der Leibes-Uebungen stets ge- genwärtig zu erbalten und bei ihr eine lebendige Theilnahme für dieselben zu wecken, ist in den von den Prüfungs-Commissionen bei den Gymnasien, höheren Bürgerschulen und Schullchrer-Seminarien reglementsmässig zu ertheilenden Zeugnissen der Reife von jetzt an ausdrücklich zu bemerken, ob und mit welchem Erfolge die zu Entlassenden den Unterricht in der Gymnastik benutzt haben. ¹ 7) Coblenz den 19. Mai 1844. In Verfolg unserer Verfügung vom 6. März d. J. eröſfnen wir der Direction hierdurch, dass die Theilnahme an den Turn-Uebungen von allen Schülern als Regel vorauszusetzen, und nur auf die motivirte Erklärung der Eltern oder ihrer Stellvertreter, dass sie die Theilnahme ihrer Angehörigen an den Uebungen nicht wollen, womit sich dieselben selbst und unmittelbar an die Diree- tion zu wenden haben, eine Dispensation von denselben, und zwar analog der Dispen- sation zu ertheilen ist, welche unter gewissen Bedingungen auch bei andern integriren- den Theilen des Gymnasial-Unterrichts, z. B. bei dem Griechischen, gewährt wird.

Wir bemerken hierbei, dass da, wo die Rosten dieser allen Schülern zu Gute angeordneten Erweiterung des Unterrichts nicht anders woher bestritten werden kön- nen, für alle Schüler, mit Ausnahme der Freischüler, eine mässige Erhöhung des Schulgeldes nach der Bestimmung des Röniglichen Ministeriums eintreten und also zwi- schen den dispensirten und den nicht dispensirten Schülern in dieser Hinsicht eben so wenig künftig ein Unterschied Statt ſinden wird, wie diess bei den Dispensationen von andern Unterrichtsgegenständen der Fall ist.

8) Coblenz, den 10. Juni 1844. Se. Majestät der Rönig haben mittelst Aller- höchster Ordre vom 19. April d. J. zu bestimmen geruht, dass auf den Universitäten, mit Ausnahme der Universität Rönigsberg, für welche die bisherige besondere Einrich- tung beizubehalten ist, ingleichen auf der Akademie zu Münster die Herbstferien zwei Monate, vom 15. August bis zum 14. October, die Osterferien dagegen nur drei Wo- chen, und zwar, wenn Ostern in den Monat März fällt, vom Sonntage Palmarum bis zum Sonntage Misericordia Domini, und wenn Ostern in den Monat Apbril füllt, vom Sonntage Judica bis zum Sonntage Quasi modo geniti dauern sollen.