Jahrgang 
1844
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Entwickelungsgange und dem jetzigen Standpunkte der Bildung gemacht werden müs- sen, im Vergleich mit früheren Zeiten gesteigert worden, je grössere Anstrengungen der geistigen Kräfte zur Erfüllung dieser Forderungen unvermeidlich sind, und je drin- gender es daher ist, durch die Aufnahme der Gymnastik in den Rreis der öffentlichen Unterrichts-Gegenstände ein Gleichgewicht aufzustellen, welches die körperliche Ge- sundheit erhalten und befördern und diese vor jeglicher bei der erhöhten geistigen An- strengung möglichen Gefährdung schützen und schirmen könnc.

5) Da es der Jugend des platten Landes nicht an Gelegenheit zur Uebung der körperlichen Kräfte fehlt und daher dort die Einführung der Gymnastik weniger- thig scheint: so ist diese Maassregel, um mit ihrer Ausführung der Allerhöchsten Be- stimmung gemäss allmählich vorzuschreiten, für jetzt nur auf die Jugend in den Städ- ten zu beschränken, und soll vorläufig mit jedem Gymnasium, jeder höheren Stadt-

schule und jedem Schullehrer-Seminar eine Turn-Aunstalt verbunden werden, welche

nicht als etwas für sich Bestehendes, sondern vielmehr als eine die Schule und ihr

Geschäft ergänzende und fördernde Einrichtung zu betrachten und zu behandeln, und folglich mit der Schule, zu welcher sie gehört, in eine vollkommene Uebereinstimmung zu bringen und in solcher sorgfältig zu erhalten ist.

4) Ueberall und hauptsächlich in den grösseren Städten ist darauf Bedacht zu nehmen, dass jedes Gymnasium und jede höhere Bürgerschule auch eine besondere nur für die Jugend der betreffenden Schule bestimmte Turn-Anstalt, und somit jede der eben gedachten Unterrichts-Anstalten ihr gedecktes und geschlossenes Turnhaus für die Uebungen im Winter und bei sonst ungünstiger Witterung und ihren eigenen Turn- Platz im Freien erhalte. In Städten, wo solches wegen örtlicher Verhältnisse, wegen unzureichender Mittel oder wegen anderer erheblichen Ursachen nicht wohl ausführbar ist, kann indessen auch eine und dieselbe Turn-Anstalt zugleich für ein Gymnasium und eine höhere Bürgerschule und nöthigenfalls selbst für mehrere Schulen zur ge- meinschaftlichen Benutzung bestimmt und eingerichtet werden.

5) Dem Director der Schule, mit welcher eine Turn-Anstalt verbunden wird, und, wenn dieselbe mehreren Schulen gemeinschaftlich ist, den sämmtlichen Directoren derselben in einer für diesen Fall noch näher zu bestimmenden Weise liegt es ob, über die Leibesübungen die unmittelbare Aufsicht zu führen, und in richtiger Würdi- gung des heilsamen Einflusses, den zweckmässig betrichene Leibes-Uebungen nicht nur auf die körperliche, sondern auch auf die geistige Entwickelung und auf die Bildung