Jahrgang 
1844
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zu lassen. Für die katholischen Schüler besteht jedoch keine Verpflichtung, an diesem Tage an dem Unterrichte Theil zu nehmen.

4) Coblenz, den 6. März 1844. Das Rönigliche Ministerium der geistlichen, Unter- richts- und Medizinal-Angelegenheiten hat Behufs der weitern Ausführung der Allerhöch- sten Ordre vom 6. Juni 1842, mittelst welcher Seine Majestät zu genehmigen geruht haben, dass die Leibesübungen als ein nothwendiger und unentbehrlicher Bestandtheil der männ- lichen Erzichung in den Röniglichen Staaten förmlich anerkannt werden sollen, durch Rescript vom 7. Februar 1841 die Gesichtspunkte näher bezeichnet, nach welchen den be- reits vorhandenen Turn-Anstalten eine allgemeinere Verbreitung und bestimmtere Rich- tung zu geben und überhaupt diese wichtige Angelegenheit fernerhin zu behandeln ist.

1) Um der landesväterlichen Absicht Seiner Majestät des Rönigs gemäſs durch eine harmonische Ausbildung der geistigen und körperlichen Rräfte dem Vaterlande tüchtige Söhne zu erzichen und Alles möglichst entfernt zu halten, was physische und moralische Nachtheile bei der Behandlung des Turnwesens zur Folge haben könnte, ist die Gymnastik überall auf den einfachen Zweck zu beschränken, dass der mensch- liche Rörper mit seinen Rräften durch eine angemessene, den verschiedenen Lebens- Altern, Ständen und Lebens-Zwecken der Jugend entsprechende Reihen-Folge von wohl berechneten Uebungen ausgebildet und befähigt werde, in jeglicher Bezichung des sittlichen Lebens der Diener und Träger des ihm einwohnenden Geistes zu sein.

2) Aus diesem nicht nur auf die Entwickelung und Stärkung der körperlichen RKräfte, sondern auch auf Austand, Ausdruck und gefällige Form der Bewegungen gerichteten und mit der Wehrpflichtigkcit jedes Preussischen Unterthans innig verbundenen Zwecke der Gymnastik folgt, dass, da die Ausbildung des Geistes und des zum Dienste des- selben bestimmten Leibes nach den eigenthümlichen Anlagen jecles einzelnen Menschen die Aufgabe jeglicher Erzichung ist, die Gymnastik sich, wie der Rörper dem Geiste, so auch dem die Ausbildung der geistigen KRräſte des Menschen bezweckenden Unter- richte überall unterordnen und sich den Verfügungen, durch welche dieser geleitet wird, unbedingt unterwerfen muss. Die Gymnastik, wenn sie in diesem natürlichen nud richtigen Verhältnisse zu der geistigen Ausbildung und den dieselbe beabsichtigen- den Mitteln erhalten wird, bildet in dem System des öffentlichen Unterrichts ein ebenso nothwendiges als nützliches Glied. Sie darf jetzt in demselben um so weniger fehlen, je mehr besonders in den höheren Ständen der bürgerlichen Gesellschaft die Forde- rungen, welche an die geistige Ausbildung gegenwärtig gemacht werden und nach dem