Jahrgang 
1844
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25 B.

Verordnungen des Röniglichen Hochlöblichen Rheinischen Provinzial- Schul-Collegiums.

1) Coblenz, den 5. September 1845. Der§. 52. des Abiturienten-Prüfungs-Re- glements vom 4. Juni 1854 bestimmt, dass die Abiturienten auch nach bestandener Abitu- rienten-Prüfung bis zu ihrer öffentlichen und förmlichen Entlassung den Schulunterricht unausgesetzt zu besuchen und sich der gewöhnlichen Schulordnung zu unterwerfen haben.

Nichtsdestoweniger sind auch Fällc wiederholt vorgekommen, dass Abiturienten in der Zwischenzeit zwischen ihrer Prüfung und ihrer Entlassung sich über die Schulordnung in strafbarer Weise himweggesetzt und überhaupt sich in einer Weise benommen haben, welche an ihrer sittlichen Reife für die academischen Studien Zweifel erregen musste.

Wir bestimmen daher hierdurch, dass, wenn ein Abiturient, vor seiner förmli- chen Entlassung durch den Director der Anstalt, sich erhebliche Vergehen gegen die Schulordnung zu Schulden kommen lässt, oder sonst durch sein Verhalten Zweifel er- regt, ob er in sittlicher Bezichung für die selbstständigere Stellung, welche sich ihm auf der Universität cröfſnet, hinlänglich gereift ist, ihm das Zeugniss der Reife einstweilen vorenthalten wird, und dass die Motive dieser Maassregel uns sofort ausführlich vor- getragen werden. Wir werden alsdann entscheiden, ob dem betreffenden Abiturienten die Reife für die Universitätsstudien für jetzt abgesprochen werden muss und binnen welcher Frist ihm gestattet werden kann, durch beigebrachte Beweise untadeligen Ver- haltens und durch eine abermalige Prüfung das Zeugniss der Reife zu erwerben.

2) Coblenz, den 29. November 18453. Benachrichtigung, dass auch mit der- niglich Dänischen Regierung ein gegenseitiger Schul-Programmen-Austausch eingeleitet ist und vom nächsten Jahre ab ins Leben treten soll.

Die Direction hat daher von den Programmen, welche das Gymnasium ausgiebt, vom nächsten Jahre ab auch für die höheren Unterrichtsanstalten im Königreiche Däne- mark 40 Exemplare einzusenden, wogegen die Direction von den Programmen, welche diese Anstalten ausgeben, ebenfalls-vom nächsten Jahre ab jedesmal Ein Exemplar er- halten wird.

5) Coblenz, den 4. Januar 1844. Bestimmung, den hisher am 1. November (dem Allerheiligenfeste) ausgefallenen Schulunterricht an jenem T age wieder eintreten

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