Jahrgang 
1842
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das letzte Jahr in Prima zur Wiederholung anwendet und das früher Erlernte dem Gedächtniſſe einprägt. So bringen die Schüler die Zeit, wo ſie ihre Schulbildung vollenden ſollten, entweder in übermäßigen Anſtrengungen oder ausſchließlich mit Beſchäftigungen hin, die jene Bildung nicht befördern können. Um dem ſtörenden Einfluſſe zu begegnen, den dieſe verkehrte Anſicht der Schüler von den Anforderungen des Reglements vom 4. Juni 1834 und die unter der Jugend allgemein verbreitete Furcht vor der Abiturienten⸗Prüfung auf die wiſſenſchaftliche Ausbildung der Schüler zu äußern droht, wird im Auftrage des vorgeordneten Königlichen Miniſteriums jalgendes von jetzt an zu beobachtendes Verfahren bei den Abiturienten⸗Prüfungen vorgezeichnet:

a) Denjenigen Abiturienten, welche nach dem durch Cenſuren und Claſſen⸗Leiſtungen belegten Zeugniſſe ihrer Lehrer mit den nöthigen Vorkenntniſſen in Prima eingetreten ſind und während ihres Aufenthalts in derſelben in allen Lehrge⸗ genſtänden einen regelmäßigen Fleiß bethätigt haben, kann der Königliche Commiſſarius, wenn ihre ſchriftliche Prüfungs⸗ arbeiten genügend ausgefallen ſind, auf den einſtimmigen Antrag der übrigen Mitglieder der Prüfungs⸗Commiſſion und auf Grund der Beſtimmung im§. 24. des Reglements vom 4. Juni 1834 die mündliche Prüfung in den Fächern erlaſſen, in welchen ſie während ihres Aufenthalts in Prima ſtets vollſtändig befriedigt haben.

b) Iſt auf dieſe Weiſe einem Abiturienten die mündliche Prüfung theilweiſe erlaſſen, ſo iſt ſolches in dem ihm zu ertheilenden Zeugniſſe der Reife ausdrücklich zu bemerken, und auch in den Gegenſtänden, in welchen er von der mündlichen Prüfung dispenſirt worden, der Grad der von ihm erlangten Kenntniſſe nach den Beſtimmungen im§. 31. des Reglements vom 4. Juni 1834 genau und vollſtändig zu bezeichnen.

Die Direction wird zugleich aufgefordert, auf alle zweckdienliche Weiſe dahin zu wirken, daß die Abſicht, von welcher das vorgeſetzte Königliche Miniſterium bei den vorſtehenden Beſtimmungen geleitet worden, wirklich erreicht und eine leben⸗ dige und regelmäßige Theilnahme der Schüler an den Unterrichtsgegenſtänden immer mehr geweckt, auch der tumultuariſchen Vorbereitung zu der Abiturienten⸗Prüfung und der Furcht vor dieſer ein Ziel geſetzt werde.

4) Vom 12. Januar 1842: Abſchriftliche Mittheilung einer unter dem 21. December 1841 Seitens des vorgeord⸗ neten Königlichen Miniſteriums an die Königlichen wiſſenſchaftlichen Prüfungs⸗Commiſſionen, ergangenen Verfügung, die vollſtändig alſo lautet: In der unter dem 3. Februar 1838 an die Königliche wiſſenſchaftliche Prüfungs⸗Commiſſion ergangenen Verordnung, welche die Beſtimmungen des§. 22. des Reglements für die Prüfungen der Candidaten des höheren Schulamtes in Betreff der Ertheilung der bedingten facultas docendi modiſicirt, iſt zu den Hauptlehrgegenſtänden, welche das Reſultat der Prüfung weſentlich bedingen, auch die Theologie und die hebräiſche Sprache in der Vorausſetzung gezählt worden, daß die Commiſſion den Candidaten auch in dieſen Gegenſtänden unter Berückſichtigung der im§. 21. enthaltenen Beſtimmungen ſelbſt prüfe und dadurch in den Stand geſetzt werde, die Kenntniſſe deſſelben in der Theologie und in der hebräiſchen Sprache beurtheilen zu können. Da indeſſen von denjenigen Candidaten der Theologie, welche ſich zur Prüſung pro facultate docendi behufs der Uebernahme eines höheren Schulamtes melden, die Evangeliſchen häufig, die Katholiſchen in der Regel bereits die theologiſche Prüfung bei den betreffenden Prüfungs⸗Commiſſionen beſtanden haben, ſo ſollen die für ſie ausgefertigten Zeugniſſe dieſer Commiſſionen, wenn ſie dem Candidaten ein vorzügliches Prä⸗ dicat ertheilen, zur Verleihung der facultas docendi für den Unterricht in der Religion inſofern ſchon genügen, daß eine die Kenntniſſe des Candidaten in dieſen Gegenſtänden erforſchende Prüfung nicht erforderlich, ſondern durch ein ange⸗ meſſenes colloquium und durch Probelectionen allein die dem Candidaten beiwohnende Lehrgabe und Methode näher zu ermitteln und nach dem pflichtmäßigen Ermeſſen der Königlichen wiſſenſchaftlichen Prüfungs⸗Commiſſion die facultas docendi auf die unteren und mittleren Claſſen zu beſchränken oder auch auf die oberen Claſſen auszudehnen iſt. In dem Falle, daß das Zeugniß der theologiſchen Prüfungs⸗Commiſſion ſich bloß über die Kenntniſſe des Candidaten in der Theologie, nicht aber über ſeine Kenntniſſe in der hebräiſchen Sprache ausſpricht, bleibt eine förmliche Prüfung in derſelben auch künftig vorbehalten.

In Betreff der von der Königlichen wiſſenſchaftlichen Prüfungs⸗Commiſſion abzuhaltenden Prüfung pro facultate docendi gelten dagegen für dieſe Candidaten nur die beiden alten Sprachen und die Mutterſprache, oder die Mathematik und Naturwiſſenſchaften, oder die Geſchichte und Geographie als Hauptlehrgegenſtände, und iſt die Prüfung genau nach denſelben Grundſätzen abzuhalten, und die unbedingte oder bedingte facultas docendi in dieſen Gegenſtänden ihnen