Jahrgang 
1837
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wisse Abtheilungen sondern; dieses konnte nicht curiatim und nicht centuriatim geschehen, weil nach beiden Formen ein Consul den Vorsitz hätte führen müssen; es erfolgte tributim, und daher behielten diese plebejischen Versammlungen den Namen Comitia tributa. Die Tri- bunen wuſsten nun die Provocatio auf alle obrigkeitliche Beamte auszudehnen(jedoch nur in der Stadt und in einem Umkreise von 1000 Schritten), und brachten es seit 282 n. R. E. dahin, dafs selbst Verhandlungen über gemeinsame Staatsangelegenheiten, sowie ihre ei- gene Wahl in den Comitien der früheren Tribus nach förmlicher Abstimmüng erfolgte, und somit der besondere Einfluſs der Patricier durch ihre Clienten sowie der reicheren Plebejer ausgeschlossen blieb. Wenn auch diesen Tributcomitien gegenüber durch die Bemühungen der Patricier gemischte Versammlungen, hauptsächlich bei strafrechtlichen Erkenntnissen, entstanden, worin die Tribunen neben den Consuln den Vorsitz führten und die Patricier mitstimmten, so behielten die eigentlich plebejischen Versammlungen in ihrer immer gröſse- ren Ausdehnung doch von nun an das Uebergewicht und wurden zur förmlichen Gegenre- gierung. Sehr oft erfolgte Einspruch von Seiten der Tribunen gegen die Aushebung der Kriegsmannschaft, ihre Widersetzung gegen die Einforderung der Kriegssteuer, und nachdem der Senat es räthlich befunden, mit ihnen über wichtige Regierungsbeschlüsse vor- her Rücksprache zu nehmen, und sie zur Theilnahme an den Sitzungen einzuladen, kamen sie bald auch ungerufen, setzten sich anfänglich im Vorplatze nieder, lieſsen von da aus ihr Veto vernehmen, drangen endlich in den Saal selbst, und wurden ordentliche Beisitzer, ja die Zusammenberufung des Senates maſsten sie sich mehrmals an. Indessen zur Gültig- keit eines Widerstandes von ihrer Seite verlangte die Verfassung Einstimmigkeit unter ihnen; nur in dem einzigen Falle, wenn die Berechtigung zur Einweihung eines Tempels ertheilt wurde, sollte Mehrheit der Stimmen entscheiden. 1 XII. Aediles plebeji und curules.

Nach dem Sturze der Decemvirn wurde im Ceres-Tempel ein Archiv angelegt zur Aufbewahrung der Beschlüsse des Senats wie auch der Plebejergemeine. Die Oberaufsicht lieſsen sich die Tribunen nicht nehmen. Es waren ihnen seit dem zweiten Auszug des Volkes zwei plebejische Unterbeamten als vollstreckende Gehülfen in allen Angelegenheiten des Plebejerstandes beigegeben worden; dieser bedienten sie sich, um jene Schriften geordnet und unter Verschluſs zu halten, sowie um über die Unverletzlichkeit der aufgestellten Ge- setzestafeln zu wachen. Der Name des Orts für die Aufbewahrung der Schriften wurde auf diese Beamten übergetragen und sie hiefsen von nun an nach dem Tempel, der ihr Haupt- geschäft umfaſste, Aediles plebeji. Indessen dehnte sich bei der immer weiter um sich greifenden Macht der plebejischen Beamten auch ihr Wirkungskreis alsbald weiter aus, und umfafste selbst gewisse in das Religions- und Sittenwesen einschlagende Verwaltungsge- schäfte, wie z. B. die Wachsamkeit gegen Verirrungen des Aberglaubens bei verheerenden Landplagen, die Veranstaltung und Beaufsichtigung gewisser Volksfeste etc. uncdl seit der Licinisch-Sextischen Gesetzgebung über den Wucher und die Vergröſserungssucht der Pa- tricier beaufsichtigten sie auch diese Gesetze, sowie ähnliche Polizeisachen, die Erwerbung von Grundstücken auf dem Wege des Wuchers, Miſsbräuche in Ansehung der Staatslände- reien, den Geld- und Kornwucher, die von ihnen festgesetzten Marktpreise des Getraides und die Brauchbarkeit der Lebensmittel; sie machten Getraideankäufe für die Armen, ver-