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mer nur auf fünf Tage: waren in dieser Frist die Vorbereitungen zur Consulwahl noch nicht
vollendet, so ernannte er sich aus den Senatoren einen Nachfolger, der wieder eben so verfuhr. In ihrer Abwesenheit lieſsen die Consuln einen Stellvertreter, Praefectus urbis, in
der Stadt, welcher die Oberaufsicht führte und später in den Praetor urbanus überging.
X. Comitia curiata nach Einführung der Centurien.
Die Centurien-Verfassung betraf lediglich das Staatsbürgerliche; auſserordentliche Handlungen aber, oder Privatangelegenheiten der Gentilgemeinen, sowie Alles was auf Re- ligionswesen Bezug hatte, blieb den Curien noch immer vorbehalten.
Zur vollständigen Uebertragung der Staatswürde eines Rex, der Consuln und ihrer Stellvertreter, der Prätoren(nicht aber der Proconsuln und Proprätoren) waren zwei Ver- sammlungen der Staatsgemeine nothwendig, die erste für die eigentliche Wahl, die zweite für die Bekleidung mit der amtlichen Macht und die Berechtigung Auspieien anzustellen, das sogenannte Imperium. Die erse Versammlung bildeten die Centuriatcomitien, die zweite aber geschah der Auspicien wegen in den Curiatcomitien. Eben so erfolgte die Berathung der Gemeine in den Curien-Versammlungen, wenn sie sich von Noth und Gefahr bedrängt fühlte, und in allen Angelegenheiten, die irgend eine Beziehung auf Religion hatten, wur- den die Curien von der priesterlichen Behörde zusammenberufen,— dieſs die Comitia cu- riata calata, worin aber kein Staatsbeamter den Vorsitz führte. Seit der ersten Hälfte des 4ten Jahrhunderts der Stadt verloren sich indessen diese Curiat- und Centuriatcomitien immer mehr in den Tributcomitien, zumal da seit dem Zutritt der Plebejer zu den höch- sten Aemtern die Patricier und alle Senatoren Theil daran nahmen.
XI. Tribuni plebis. Comitia tribata.
Die Volkstribunen waren Vertreter der Plebejer, welche in Ansehung ihrer Person unverletzlich, überhaupt die Sache der Plebs führten, und dem Gesetze des Consuls P. Va- lerius Achtung und mehr Ausdehnung zu verschaffen suchten. Dieses Gesetz lautete: Je- der, der sich durch die von einem obrigkeitlichen Beamten zuerkannte Geldbuſse durch Stockschläge oder gar durch den Ausspruch der Todesstrafe beschwert glaubte, sollte be- fugt seyn, sich mit einer Rechtsberufung entweder an die Bürgerschaft zu wenden, oder wenn sie gegen einen Consul angestellt würde, an dessen Amtsgenossen.— Zwei Männer, welche die Seele der Volksbewegung gewesen, waren durch die allgemeine Stimme der Plebs in einer Versammlung der Curien zu ihren ersten Sachwaltern erkoren worden. Um jedoch das ganz gemeine Volk von der Tribunenwürde zurück zu halten, wuſsten die besseren Ple- bejer bei der jährlich im December zu erneunden Wahl zu bewerkstelligen, dafs der in den Centuriatcomitien herrschende Grundsatz der Classen in sofern angewandt wurde, als zum Gesetze ward, aus jeglicher Classe einen zu wählen, also anfänglich fünf, welche Zahl später verdoppelt wurde.
Die Tribunen sammelten nun immer häufiger die Plebs über ständische Privatangele- genheiten um sich, wurden immer anmaſsender, und Patricier, die von ihrem Rechte als Tribulen Gebrauch machen wollten, wurden von ihnen aus den Volksversammlungen gewie- sen; denn Plebs und nicht Tribus sollte der vorwaltende Gesichtspunct bei den neu aufge- kommenen Versammlungen seyn und als Unterscheidungsmerkmal gelten. Aber die Mitglie- der dieser Versammlungen mufſsten, um Collectivstimmen zu Wege zu bringen, sich in ge-


