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ihn genehmigen, wie es früher bei der Wahl der Könige geschah; die Curien verliehen das Imperium. Es lag indessen in dem Fortschritte der republikanischen Freiheiten, dals das Ernennungsrecht des Senates allmählig unbeschränkter wurde, und endlich nur der Ein- willigung des Consuls bedurfte, um den Ernannten zu proclamiren; denn sonst wäre die Dictatur eines Plebejers fast undenkbar gewesen.
Den Dictator begleiteten 24 Lictoren, seine Würde war auf 6 Monate beschränkt.
Der Magister equitum, Oberst der Ritter, welcher dem Dictator zur Seite stand, wurde im Anfange ven dem Senate eben so ernannt, wie der Dictator selbst; erst später ging die Wahl desselben frei von dem Dictator aus. Seine eigentliche Bestimmung ist dun- kel; Statthalter des Dictators im Felde kann er nicht allein gewesen seyn. Vielleicht wurde er ursprünglich von den 12 plebejischen Rittercenturien des Servius nach einem Vorschlage des Dictators erwählt, um sie gegen die dictatorische Gewalt zu schirmen; gleichwie der Magister Populi(Dictator) vom Populus, d. h. von den sechs Suffragia(den alten sechs Rittercenturien des Tarquinius Priscus) erwählt wurde.
3 IX. FVolkstribunat.
Die Bestimmung der Tribuni plebis war zunächst, den Plebejern Schirm zu verleihen gegen Miſsbrauch der consularischen Gewalt, das Gesetz des Consuls P. Valerius, welches den Plebejern für Leib und Leben Sicherheit gegen Willkühr verhieſs, aufrecht zu erhalten. Damit sie selbst im Ausüben ihres Amtes keine Schmach erlitten, wie vielleicht früher ge- schehen, so war ihnen zugleich Unverletzlichkeit ihrer Person zugesichert.
Das Haus der Tribunen stand Tag und Nacht offen für jeden, der um Hilfe rief; und diese konnten sie gegen Gewalt und Verunglimpfung des Einzelnen wie gegen die Obrig- keit ertheilen. Sie hatten das Recht, an ihre einzelnen Stämme wie auch an die gesammte Gemeinde Vorträge zu halten, und durften hierin durch niemand behindert oder unterbro- chen werden. Eben so hatten sie gegen die Beschlüsse des Senats, welche von den Curien ihre Genehmigung erhalten, sowohl was Krieg und Frieden betraf, als auch überhaupt in Allem, was die plebejische Gemeinde mit anging, das unbestrittene Einwilligungs- und Ab- lehnungsrecht. Sie waren als Repräsentanten ihrer Gemeinde Beschützer der Freiheiten derselben; aber nicht befugt, in eilfe Multa zu verurtheilen, sondern nur vor der Gemeinde darauf anzutragen; sie waren nicht Richter zwischen dem Consul und dem von diesem Ver- folgten oder Verurtheilten, sondern nur Vermittler, daſs das plebejische Gericht ungehin- dert zusammen trete, und inzwischen der Provocirende ungekränkt in Freiheit bleibe. Ueberall traten sie hemmend aber nicht richtend ein, wo immer die plebejische Freiheit verletzt wurde.
Die Befugniſs, einen Consul, nach Ablauf seines Magistrats wegen Vergehungen gegen die gesammte Republik vor der plebejischen Gemeinde anzuklagen, erhielten sie erst später, nachdem den Tribus durch das publilische Gesetz das Recht eingeräumt worden, plebe-


