Jahrgang 
1837
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Den beiden Consuln zusammen waren 12 zwischen ihnen wechselnile Lictoren mit 12 Fasces zugetheilt, als Zeichen ihrer höchsten Gewalt. P. Valerius wird als Stifter der Sitte genannt, daſs der Consul aus dem vornehmeren Stamme zuerst die Fasces empfing.

Die Consuln wurden in ihrer Abwesenheit zu Rom, gleichwie früher die Könige, durch einen Custos urbis vertreten, welches Amt im 23sten Jahre der Consuln(267) zu einer durch Wahl der Curien verliehenen Magistratur erhoben wurde, die päter in die städtische Prä- tur überging*).

VIII. Dietatur. Magister equilum.

Der Name wie das Wesen der Dictatur ist latinischen Ursprungs; der Zweck ihrer Einsetzung war unzweideutig, die valerischen Gesetze zu umgehen. So wie nämlich die Patricier das Recht hatten, von einer Verurtheilung der Könige und Consuln sich auf ihren groſsen Rath(Concilium Populi) zu berufen, so bewirkte P. Valerius durch einen von den Curien genehmigten Beschluſs der Centurien auch den Plebejern dasselbe Recht der Beru- fung auf ihre Gemeinde in den Tribus;(Comitia tributa, aber freilich nur in dem Um- kreise einer Millie(Mille passus) von der Stadt; denn von da an begann das unbeschränkte Imperium, welches die Patricier wie jeden Quiriten traf. Die Dictatur sollte also das Im- perium über die Plebejer auch innerhalb der Bannmillie unbeschränkt herstellen; denn das valerische Gesetz bestimmte nur die Berufung auf die Gemeinde von einem Gerichte der Consuln, keineswegs aber von dem des Dictators, welches auch den Plebejern niemals, selbst nicht bei der höchsten Gewalt der Volkstribunen, gestattet wurde, während die Patricier die Berufung auf ihre Comitien allerdings, wie früher gegen die Könige und Consuln, so auch selbst gegen den Dictator erhielten. Dio Kassios irrt demnach, oder trägt spätere Begriffe aus den Zeiten Sulla's und Cäsar's von der Dictatur auf die frühern über, wenn er behauptet, es habe gar keine Berufung von der Dictatur gegeben, der Dictator habe Rit- ter und Senatoren ungerichtet zum Tode verurtheilen können; und eben so Dionysios, wenn er wähnt, der Dictator habe über Alles nach Willkühr, auch über Krieg und Frieden ent- schieden, welches nur immer den Curien nach einem Vorschlage des Senates zukam.

Was die Art der Wahl des Dictators betrifft, sou ist auch hier die Vorstellung des Dionysios irrig, indem er sagt, der Senat habe nur beschlossen, daſs ein Dictator ernannt wer- den solle und von welchem der beiden Consuln, worauf ihn dieser mit unbeschränkter Will- kühr erkoren habe. Dieses konnte nur der Fall seyn, wenn der Dictator auf die Abhaltung der Wahlen beschränkt war, wobei die Persönlichkeit des Ernannten gleichgalt; aufserdem aber muſste der Senat den Dictator ernennen und das Volk(Populus, d. h. die Patricier)

*) Da Niebuhr die Consularische Würde in keinem besonderen Abschnitte erläutert, so blieb hier manches Bekannte noch unberührt.