Jahrgang 
1899
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zur Bezeichnung derselben überhaupt keine geeigneteren Ausdrücke finden, als die juristischen termini αeα nd dοάαεες.

Einen weiteren Einwand entnimmt Krenkel a. a. O. p. 287 derVerschiedenheit der sitt- lichen Beurteilung des Falles in I und II. Soweit diese in der Verschiedenheit der gebrauchten Ausdrücke zu Tage tritt, erledigt sie sich durch das bereits Gesagte. Im Uebrigen muss der Thatbestand zugegeben werden, dass P. in I den Schuldigen dem Satan übergeben haben will, in II 2, 5 ff. dagegen nicht nur selbst Verzeihung anbietet, sondern auch Erlass der von der Gemeinde ver- hängten encriu empfiehlt. Aber Krenkel übersieht die II, 2, 6 bezeugte tiefe und aufrichtige Reue des Sünders, mit welcher nicht nur die Möglichkeit, sondern vom christlichen Standpunkt aus auch die Notwendigkeit der Begnadigung gegeben war. Anders wäre es auch nicht, wenn wir, wo⸗- von später, in der Uebergabe an den Satan mit Krenkel, Hofmann, Hausrath u. A. ein nach des Apostels Anschauung,unfehlbar durch den Satan zum Vollzug zu bringendes Todesurteil zu er- blicken hätten. Denn es lässt sich doch nicht übersehen, dass Satan dasTodesurteil eben noch nicht zum Vollzug gebracht hatte, somit hinsichtlich der Möglichkeit und sittlichen Notwendig- keit der Verzeihung res integra vorliegen würde. Dass aber P. sich dieser Verpflichtung hätte entziehen können einer ihm von Krenkel zugemuteten Abschreckungstheorie zu Liebedamit nicht die im Punkte des sechsten Gebotes ohnehin leichtfertigen Corinther sich den Grundsatzv r TAd‿‿εοs aul in ähnlichen Fällen zu Nutzen machen möchten, können wir nicht, zu- gestehen.

Ein schwereres Gewicht gegen die hergebrachte Identificierung scheint nun allerdings auf den ersten Blick aus der Notwendigkeit sich zu ergeben, dass, wenn der αemααs der Blut- schänder war, in dem dο̈νεμᷣ der Vater desselben gefunden werden müsste. Zwar folgere ich aus der Nichterwähnung des Letzteren zu I, 5, 1 nicht, wie Krenkel thut, dass er bei Begehung des Verbrechens nicht mehr am Leben gewesen. Denn wenn P. dort, wohlgemerkt nicht dem Sünder, sondern der Gemeinde gegenüber, die Schwere des begangenen Frevels hervorhebt, so lag doch kein Anlass vor, alle Einzelbeziehungen der That vorzuführen. Er hätte ja sonst auch die Versündigung des Thäters gegen Gott, gegen die Gemeinde, gegen das mitschuldige Weib, gegen sich selbst, betonen können. Auch bezeichnetνχ ενεέάν ιν nicht nothwendig ein ehe- liches Verbältniss, sondern nur dauernden geschlechtlichen Verkehr. Es ergiebt somit l nichts über das Noch- oder Nichtmehr-leben des Vaters. Dennoch scheint folgende Alternative Krenkels gewichtig:Lebte der Vater noch bei Begehung des Verbrechens, so war er vor Allen II, 2, 7 zu ermahnen, dem reuigen Sohne zu verzeihen, lebte er nicht mehr, so hatte P. II, 7, 12 keinen Grund, sich des Verdachtes seiner Begünstigung zu erwehren. Aber eine dritte, von Krenkel ausser Acht ge- lassene Möglichkeit hebt die Schwierigkeit. War der bei Beginn des sündhaften Verhältnisses noch lebende Vater des Sünders vor der Abfassung von II gestorben, so konnte die letztgenannte Notwendigkeit für den Apostel bestehen bleiben, ohne das bei 2, 5 Anlass gewesen wäre, jenes Todesfalles zu gedenken.

Aus Krenkels bisher behandelten Einwänden kann m. b. E. ein wirksamer Gegengrund gegen die herkömmliche Identificierung des eναπηνα d0οαἀη mit dem Blutschänder von I nicht entnommen werden. Es sind aber seine gewichtigsten, die übrigen bedürfen überhaupt kei- ner Widerlegung bis auf einen, der uns, wie ich hoffe, in der Erkenntnis des wahren Sachverhaltes ein gutes Stück weiterbringen soll. Zuvor aber möchte ich noch einige Bedenken erledigen, die,