Jahrgang 
1899
Einzelbild herunterladen

ständniserklärung des Apostels sieht einem Rückzuge desselben vor der Gemeinde bedenklich gleich. Ja noch mehr. Der Apostel spricht in v. 9 von seiner Gehorsamsprobe in einer Weise, die aussieht, wie ein Zeugnis, dass die Gemeinde den verlangten völligen Gehorsam auch ge- leistet habe, was doch mit der Wahrheit wenig stimmen würde. Und wenn weiterhin Pauli Worte in v. 10G dE τστασεᷣ d ⸗Le, ungezwungen nur die Auslegung gestatten, dass die Verzeihung der Gemeinde der des Apostels vorangegangen sei, so ergeben sie eine zweite Eigen- mächtigkeit der ersten und einen zweiten Rückzug des letzteren, der übel genug in v. 10 f durch den Versuch verdeckt wird, ihm den Schein grundsätzlichen, christlich motivierten Handelns zu verleihen.

Rückert a. a. O. p. 57 hat denn auch aus dem dargelegten Thatbestande die Auffassung gewonnen, dass die Gemeinde, wie sie eigenmächtig eine mildere Strafe, als der Apostel verlangt, verhängt habe, so auch aus eigener Initiative Begnadigung habe eintreten lassen und dass P. diesem Verfahrennotgedrungen in v. 7 f. seine Zu- stimmung gegeben und seine Niederlage in der angegebenen Weise zu bemänteln versucht habe. Und in der That kann man bei den von uns bestrittenen Voraussetzungen zu andern Con- sequenzen nicht kommen. Aber diese ganze Art des Vorgehens scheint einem P. doch allzuwenig anzustehen. Was Rückert ihm zumutet, heisst nicht nur die Vorsicht als den besseren Teil der Tapferkeit erwählen, wobei es vielleicht noch vorsichtiger und ehrlicher gewesen wäre, von der so schlecht ausgefallenen Gehorsamsprobe ganz zu schweigen, sondern dies Verfahren streift immerhin an Wankelmut einer an Unlauterkeit und Unwabrhaftigkeit andererseits, besonders erst unter Hinzunahme der Ansicht Rückerts, dass schon die Erklärung in v. 5, 82 s 1 e5unhuesn, oua due auf die Vorbereitung des Rückzuges berechnet sei.

Der klaffende Widerspruch zwischen dem Charakter des Apostels, wie er uns ja zur Ge- nüge bekannt ist und dem ihm hier zugeschriebenen Verfahren springt bei Rückert nach lebendi- ger in die Augen dadurch, dass dieser Gelehrte in dem 1elvayzos unserer Stelle den vom Apo- stel so streng verdammten Blutschänder von I, 5 wieder zu erkennen meint. Wir haben diese Frage absichtlich offen gelassen und müssen dies auch weiterhin noch thun. Aber auch so dürfen wir das Resultat ziehen: Ein Verfahren, wie P. es beliebt haben müsste, wenn unsere Stelle auf einen früheren Brief zurückweisen sollte, können wir ihm nicht zutrauen und sind auch des- halb genötigt, eine andere Erklärung zu suchen. Zu dieser wenden wir uns jetzt.

Wir glauben oben nachgewiesen zu haben, dass der der grammatischen Correktheit am meisten entsprechende Sinn von v. 9 folgender ist:Ich habe Euch aber auch zu dem Zwecke das Vorstehendegeschrieben, um Eure Bewährung zu erkennen, ob Ihr in allen Stücken gehorsam seid. Das †oauc mag dabei sowohl als Aorist der unmittelbaren Vergangenheit, wie des Briefstils gefasst werden. Woran aber will nun P. den vollständigen Gehorsam der Gemeinde erkennen? Offenbar daran, was er unmittelbar vorner v. 8 vorschreibt!l πααμαe uuds, 2uονσᷣι àος αἀνον mmνν Aber bedurfte es dazu eines Befehles des Apostels? Wenn die Gemeinde, wie Rückert will und wollen muss, schon aus eigener Initiative den begnadigenden Beschluss gefasst hatte, allerdings nicht. Aber es ist doch nicht dasselbe, das zoοσνα und dοαααανκιᷣᷣ von v. 7 und dies νρασσσ ¶ινν. Und ernstlich steht Hofmanns a. a. O. 39 und Krenkels a. a. O, p. 302 Anschauung, dass der Mehrheit der Gemeinde, die die Strafe verhängt hatte, eine noch strenger verfahren wollende Minderheit gegenüber gestanden habe,