— 10—
tenden zu wählen, abweichend von den Verben des Sagens, die das Tempus der direkten Rede beibehalten. So hätte P., wenn das ̈αmO /²V auf einen früheren Brief gehen sollte, korrekter Weise schreiben müssen„eo ste rdẽre dnixooτe— Imperf.— wofür wohl der Opt. praes. als obliquus, nicht aber der indic. soré hätte stehen dürfen. Um aber an den Hellenisten P. in dieser Beziehung nicht einen zu streng attischen Massstab zu legen, habe ich versucht, den Sprachge- brauch der Homoſogumenen, von denen Röm. aber keine Beispiele bietet, festzustellen. Es kom- men da zunächst diejenigen Stellen in Betracht, wo, wie hier, das regierende Verbum im Praete- ritum steht. Deren sind zwei vorhanden, Gal. 1,13 mit der sprachrichtigen Construktion„uouœrs, 611 20 α, w u+ und Gal. 2, 14 mit der abweichenden„s?0ov, öro duν 6νππ60⁶οlε Ein Sprachgebrauch Pauli lässt sich daraus schwerlich aufstellen, ein etwaiger Schluss auf gleiches Bürgerrecht beider Ausdrucksweisen bei P. aber um so weniger rechtfertigen, als nichts hindert, Gal. 2, 14, wie es ja Gal. 1, 23 stattfindet, den Uebergang in die direkte Rede anzunehmen:„ich sah, sie wandein nicht recht.“ Ferner aber finden wir in allen Stellen mit regierendem Praesens— I Cor. 1, 16. 10, 1; 12, 2; II Cor. 8,9— das abhängige, auf die Vergangenheit bezügliche Verbum, durchweg im Praeteritum. So dürfen wir wohl glauben, dass P. auch an unserer Stelle, wenn die Gehor- samsprüfung in der Vergangenheit stattgefunden hätte, das νονσ malso auf einen früheren Brief hinweisen sollte, re und nicht éoré gesetzt haben würde. Jedenfalls würde man sagen müssen, dass der Apostel in diesem letzteren Falle unter allen, auch dem grammatischen Stümper mög- lichen Ausdruckweisen mit einem eoré grade diejenige gewählt haben würde, die am weitesten enttfernt gewesen wäre, grade das klar und deutlich zu sagen, was er hätte sagen wollen und müssen.
Wir gehen nunmehr über zur inhaltlichen Untersuchung unserer Stelle. Wenn P. in v. 9 erklärt, auch deswegen geschrieben zu haben, um die Bewährung der Gemeinde in völligem Gehorsam zu erkennen, so ist ist unter Beziehung des œωſauf einen früheren Brief klar, dass dieser eine Forderung des Apostels an die Gemeinde enthalten musste. Welcher Art dieselbe ge- wesen, müssen wir aus dem Zusammenhang erschliessen. Aus v. 5 erfahren wir nun, dass ein
Gemeindeglied eine Betrübnis angerichtet habe— Ieluayzue“,— aus v. 6, dass über dasselbe von der Mehrheit der Gemeinde— dπ τ πέέιανωωπι/mMñ-— eine Bestrafung verhängt war, welche P. mit iaνον„sei es als objektiv ausreichend, sei es als ihm genügend“ erklärt, und— v. 7— mit
der nunmehrigen Begnadigung des Sünders einverstanden ist. Darnach ergiebt sich für die Forderung des Apostels folgende Alternative. Entweder hat er, der Gemeinde das Weitere an- heimstellend, nur überhaupt eine Bestrafung des 1elunmnædg verlangt und die Gemeinde hat eine verhängt, die er als izçv“ov bezeichnen, ja mit deren Aufhebung er sich, da sie nunmehr Reue ge- wirkt, also ihre Absicht erreicht hat, einverstanden erklären kann, d. h. es ist Alles ganz glatt und ohne Anstoss abgegangen. Dann aber versteht man schlechterdings nicht, was unter solchen Umständen den Apostel hätte veranlassen sollen, als Motiv seiner Forderung noch nachträglich eine Prüfung des Gehorsams der Gemeinde und gar des Gehorsams„sls dura“ hinzustellen. Weit höher steigen freilich noch die Unverständlichkeiten im andern Fall, wenn wir annehmen müssen, dass der Apostel seinerseits eine bestimmte Strafe für den Sünder vorgeschrieben habe. Dann ist zunächst klar, daß die von der Mehrheit der Gemeinde verhängte Strafe— enerau ντ σ υmνμ τν πeνπαων— eine andere und naturgemäss mildere gewesen, als die vom Apostel verlangte, und die ohne weitere Rüge dieser Eigenmächtigkeit erfolgende nachträgliche Einver-


