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Diese Verse decken sich nun inhaltlich keineswegs mit dem„u συeνnννuνᷣα 6σρσοις* welches P. in v. 9 als Gegenstand seiner„ev* erαατoν* gegebenen Vorschrift erklärt. Vielmehr behandelt der Apostel zunächst v. v. 1—5 die bekannte und in unserer Frage eine bedeutende Rolle spielende Angelegenheit des Blutschänders, der Gemeinde den Vorwurf machend, dass sie in ihrer Aufgeblasenheit,— xεκαρερέόχιαμεο v. 2— hingegeben dem vorher von ihm gezüchtigten Parteiwesen, den Greuel habe gehen lassen und nicht vielmehr darüber Leid getragen habe,— „oOd 2&eνο επαεαννονσαατ— damit dem Verbrecher die Unhaltbarkeit seiner Stellung zum Bewusst- sein gebracht und er,— wenn nicht gebessert,— ausgeschieden würde: nνa εᷣmν e νασον vν½ 10 ε[ 1οοτο τπσιοαι.“ Und nur, weil die Gemeinde es daran hat fehlen lassen, nimmt P. nun selbst v. 3— 5 die Sache in die Hand. Auf die Bedeutung dieses vom Apostel vorge- nommenen oder angeordneten Aktes werden wir später noch Gelegenheit haben einzugehen, soviel ist aber an sich klar, dass es sich in keiner Weise deckt mit der„sv)&ναιασονm gegebenen Vorschrift„u* ασυννeνννs μάν⁴νινα—πονι.“ Mag immerhin die flagrante Verletzung der Sittlichkeit, welche die Gemeinde bei dem Blutschänder schuldhafter Weise geduldet hatte, für den Apostel Mitanlass gewesen sein, gerade hier auf sein früheres Gebot, sie solle mit Unsittlichen schlechter- dings nicht verkehren, zuriickzukommen, so ist dies eben doch eine allgemeine, für immer giltige Vorschrift, jenes eine einmalige auf einen einzigen Sünder abzweckende Massregel. Nur hinge- wiesen werden braucht auf die Anwendung der der Sache je entsprechenden Tempora, der Aoriste Saᷣoo,s,— v. 9— und ̈ιπονααα— v. 5— wo es sich um die einmalige Ausstossung des Blutschänders, der Praesentia συιναπηαμέ̈ν— v. 9— u0e νυνινεα— v. 11— wo es sich um das dauernde Fernhalten von den οσ handelt. Endlich zeigt grade die in den v. v. 10— 11 gegebene authentiſche Interpretation des u, œαᷣũdneueoct, indem sie eine bezügliche Anfrage der Gemeinde voraussetzt, dass die Anordnung selbst schon früher gegeben sein musste. Es geht demnach nicht an, in dieser die in den v. v. 1— 4 behandelte Angelegenheit des Blut- schänders wiederzufinden.
Nun bleiben freilich noch die v. v. 6— 8. Beginnend mit dem Tadel:„Oν εαe˙ν 1 acu u?, erinnernd an die Erfahrungswahrheit dass„u ννιm οον το uννοᷣuνα νυνα fordert der Apostel dazu auf, auszufegen den alten Sauerteig“...„damit die Gemeinde Ostern halten können im Süssteige der Lauterkeit und Wabrheit.“
Hier wäre allerdings,— so könnte es den Anschein gewinnen— die pièce de résistance für die Schulzesche Ansicht.„Mit dem„Euer Ruhm ist nicht fein“, so liesse sich für dieselbe plaidiren,„zieht P. das für die Gemeinde beschämende Resultat der Blutschänderangelegenheit. Mit dem ezucd doære schliesst er dann die Folgerung an, dass die Gemeinde sich von alldergleichen Sünden und Sündern los machen solle, denn an sich, und weil er selbst schon vorher den Haupt- sünder ausgestossen, ist klar, dass unter der aνααα ανμ, die eben von jenem aus ihr Licht empfängt, die Gesammtheit der z ç0c⁰b everstanden ist. Das ist das uHᷣ σeᷣνα̈νᷣααμννν ουνοις*α.
Aber diese Gleichstellung kann nur bei oberflächlichem Darüberhinlesen vollzogen werden. Beachten wir zunächst wieder die Tempora, den Aorist ezæaooærte, der eine einmalige Handlung, das Präsens σανααμνννάνsQõOœↄ ₁zʒſęuꝗõnd unde σeᷣνενννν, das ein dauerndes Verhalten bezeichnet. Ferner die Objekte„zl νm,“ das stets ein Abstraktes, Sünde, Sündhaftigkeit, bezeichnet neben den Conkreten 76 νο, 1 10 x in V. v. 9— 11. Und ist denn überhaupt„mit Jemand nicht verkehren und nicht mit ihm essen,“ soviel als ihn„ausstossen“, was übrigens ezacdoœ Zzwar


