Jahrgang 
1893
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II. Verfügungen der vorgesetzten Behörden von allgemeiner Bedeutung.

1. Coblenz, den 22. Januar 1892. Die Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen vom 6. Januar, sowie die Gesichtspunkte für die Bemessung der Hausarbeit sollen mit Beginn des Schuljahres 1892/93, die Ordnung der Reifeprüfungen und Ordnung der Ablchlußprüfungen nach dem sechsten Jahrgange mit Schluß des Schuljahres 1892/93 zur Durchführung gelangen.

2. Coblenz, den 24. März 1892. Das Schulgeld ist von Beginn des Schuljahres 1892/93 ab fül alle Klassen auf 120 Mk. jährlich festgesetzt.

3. Berlin, den 9. Mai 1892. Die Eltern oder deren Stellvertreter sind auf die für sie selbst wie für ihre Söhne oder Pflegebefohlenen verhängnisvollen Folgen der Teilnahme der letz- teren an verbotenen Schülerverbindungen hinzuweisen. Siehe Mitteilungen an die Eltern, Seite 34 und Allgem. Schulordnung§ 14.

4. Coblenz, den 20. Juli 1892. Mitteilungen aus dem Allerhöchst vollzogenen Normaletat vom 4. Mai 1892, durch welchen für die Lehrer das Besoldungssystem nach Dienstaltersstufen eingeführt ist.

5. Coblenz, den 23. September 1892. Mitteilung des Allerhöchsten Erlasses vom 28. Juli 1892, nach welchem die wissenſchaftlichen Lehrer der Gymnasien die AmtsbezeichnungOber- lehrer führen und der fünften Rangklasse angehören, ferner einem Teile derselben bis zu einem Drittel der Gesamtzahl der Charakter als Professor und der Hälfte der Professoren der Rang der Räthe vierter Klasse verliehen werden kann.

6. Berlin, den 21. September 1892. Schüler, welche im Besitze von gefährlichen Waffen betroffen werden, sind mindestens mit der Androhung der Verweisung, im Wiederholungsfalle aber unnachsichtlich mit der Verweisung zu bestrafen.

III. Zur Geschichte des Gymnasiums.

Das Schuljahr 1892/93 wurde am Dienstag, den 26. April 1892 eröffnet. Die Pfingst- ferien dauerten vom 4. bis 8. Juni, die Herbstferien vom 14. August bis 19. September, die Weihnachtsterien vom 24. Dezember bis 6. Januar.

Mit dem Beginn des Schuljahres wurden die Bestimmungen, auf welchen die Lehrverfassung seit Zzehn Jahren beruhte, durch andere Lehrpläne und Lehraufgaben ersetzt. Infolge der neuen Vorſchriften, welche es dem Gymnasium erleichtern sollen, wahre Herzens- und Geistesbildung zu pflegen, die körperliche Entwicklung zu fördern und die Jugend für die Aufgaben der Gegenwart geſchickt zu machen, wurde der Lernstoff gemindert, die Zahl der der Geistesarbeit gewidmeten Stunden herabgesetzt, in einigen Fächern das Unterrichtsziel ermäßigt und das Lehrverfahren ge- ändert, der Zeichenunterricht in Sexta aufgehoben, der Beginn des französilchen Unterrichts von Quinta auf Quarta verlegt, dagegen für die Fortsetzung desselben in den drei folgenden Klassen die wöchentliche Stundenzahl von zwei auf drei erhöht, der deutfche Unterricht verstärkt, die für