Jahrgang 
1890
Einzelbild herunterladen

28

Mitteilungen über den technischen Unterricht.

a. Turnen, Bewegungsspiele, Ausflüge: Turnen in 3 Abteilungen je 3 Stunden wöchentlich: 1. Abt. I, II,(III). i. S. Brass, i. W. Vollrath. 2. Abt. III, IV. Vollrath. 3. Abt. V, VI. i. S. Vollrath, i. W. Brass. Dispensiert waren im S. 10 Schüler und zwar 7 auswärtige, 3 aut Grund eines ärztlichen Zeugnisses, im W. 0 Schüler. Bewegungsspiele für I, II 1 St. Der Direk- tor. Ausflüge: eine grössere Wanderung einmal von der Dauer eines Tages; einige botanische Exkursionen an freien Nachmittagen. Die zur Förderung der Bewegungsspiele und Turnfahrten be- rufene Konferenz besteht aus dem Direktor, den Turnlehrern Brass und Vollrath, den Ober- lehrern Prof. Dr. Hänisch und Dr. Glaser.

b) Singen: 4 St. III VI Sopran 1 St., Alt 1 St., VVI sämmtliche Schüler 1 St., I, II, (III) Tenor und Bass 1 St. Chorübungen monatlich einmal. Gesanglehrer Schmidt.

c) Zeichnen für die oberen Klassen in einer besonderen Abteilung. 2 St. Es nahmen frei- willig teil im S. 48, im W. 44 Schüler der Klassen II III. Freihandzeichnen: Flachornamente, erst nach Vorlagen, später nach Gips, zunächst in Umrissen, dann schattiert in zwei Kreiden. Daneben Landschaften in Blei und Kreide. Linearzeichnen: Grundzüge der Perspektive. Grund-, Aufriss- und Durchnittzeichnungen von Maschinenteilen. Vollratb.

II. Verfügungen des Königlichen Provinzial-Schulkollegiums von besonderer Wichtigkeit für die Eltern.

1) Coblenz, den 21. Mai 1889. Das Turnen ist gleich den wissenschaftlichen Fächern obli- gatorischer Unterrichtsgegenstand. Der Direktor kann Befreiung davon nur erteilen, wenn er sich von der Notwendigkeit der Befreiung überzeugt hat. Aerztliche Zeugnisse, welche lediglich einem Schüler im Interesse seiner Gesundheit die Beteiligung am Turnunterricht untersagen, sind nicht anzunehmen, dieselben haben sich vielmehr stets darüber auszusprechen, von welcher Art von Uebun- gen der Schüler zu dispensieren sei.

2) Coblenz, den 6. Februar 1890. Betreffs der diesjährigen Herbstferien wird bestimmt, dass der Unterricht am Samstag, den 16. August d. Js. zu schliessen und am Montag, den 22. Sep- tember d. Js. wieder aufzunehmen ist.

3) Coblenz, den 12. Februar 1890. Bezüglich der Erhebung des Schulgelds wird bestimmt:

Das etatsmässige Schulgeld(90 Mk. jährlich) ist vierteljährlich im Voraus zu zahlen. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahres ist für jeden Schüler zu entrichten, welcher nicht spätestens am ersten Tage des Vierteljahres bei dem Direktor der Anstalt abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsvierteljahr massgebend, dergestalt, dass das zweite Vierteljahr des Rechnungsjahres mit dem 1. Juli, die andern drei Vierteljahre mit der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Ostern-, Herbst- und Weihnachtsferien beginnen.

Eltern und Vormünder von Schülern, welche drei Wochen nach Beginn des Vierteljahres das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, sind von dem Rendanten der Gymnasialkasse sofort zu mahnen. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbeträge nach Massgabe unserer Verfügung vom 26. November 1879 im Wege des Ver- waltungszwangsverfahrens zur Einziehung gebracht. Gleichzeitig mit der Einleitung des Beitreibungs-