Jahrgang 
1890
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Schüler ihre Aufgaben nicht bewältigen können und die Eltern denselben Privatunterricht in Schulgegenständen erteilen lassen wollen, so wird ihnen empfohlen, mit dem Direktor darüber Rück- sprache zu nehmen. Schüler, welche entgeltlichen Privatunterricht zu geben beabsichtigen, bedürfen dazu der Erlaubnis des Direktors.

4) Befreiung vom Turnen und Singen kann der Direktor in der Regel nur auf Grund ärztlichen Zeugnisses gewäbren, welches bei Beginn jedes Semesters erneut werden muss. Die Dispensation vom Singen erstreckt sich aber für die beiden unteren Klassen nicht auf den die theoretischen Elementarkenntnisse vermittelnden Teil des Unterrichts. Das Zeugnis betreffs des Turnens pat ausdrücklich anzugeben, ob die Befreiung auf den gesamten Unterricht auszudehnen oder nur auf eine bestimmte Klasse von Uebungen zu beschränken ist.

5) Für die Schüler der oberen Klassen von Tertia an ist ein besonderer Zeichen- unterricht eingerichtet. Fähigere Schüler der beiden oberen Klassen können an einem in der Anstalt eingerichteten Privatunterrichte im Englischen teilnehmen.

6) Die Abmeldung eines Schülers muss, wie die Anmeldung, durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter persönlich oder schriftlich erfolgen. Ein Abgangszeugnis kann einem Schüler erst dann eingehändigt werden, wenn er seinen Verpflichtungen gegen die Anstalt nachgekommen ist.

Wetzlar, den 29. März 1890.

Der Königliche Gymnasialdirektor Professor Dr. F. Fehrs.