Jahrgang 
1890
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Das Lied von der Lerche, von Seidl; vorgetr. vom Quintaner Tielecke. Der blinde König, von Uhland; vorgetr. vom Tertianer Michel. 3. Das Ruhethal, von Mendelssohn-Bartholdy. Der Alpenjäger, von Fr. v. Schiller; vorgetr. vom Obertertianer Hupfeld. Das Lied vom Rhein, von M. v. Schenkendorf; vorgetr. vom Sekundaner Güthe. 4. Des Säangers Grab, von Silcher. Muttersprache, von M. v. Schenkendorf; vorgetr. vom Obersekundaner Spiess. Die Künstler, Str. 1 8, von Fr. v. Schiller; vorgetr. vom Primaner Vogel. 5. Frühlingsahnung, von Mendelssohn-Bartholdy. Unmittelbar nach dieser öffentlichen Feier wird das Schuljahr mit einer gemeinsamen An- dacht der Lehrer und Schüler der Anstalt geschlossen werden.

B. Nachricht über den Anfang des neuen Schuljahres, die Aufnahmeprüfung etc.

1) Das neue Schuljahr beginnt am 21. April d. J., Montag früh 7 Uhr. Anmeldungen neuer Schüler nimmt der Unterzeichnete bis zum Schlusse der Schule und dann am 18. April in den Vormittagsstunden entgegen.

Für die Aufnahme in die Sexta wird gefordert: 1. Geläufigkeit im Lesen deutscher und lateinischer Druckschrift; Kenntnis der Redeteile, 2. eine leserliche, reinliche Handschrift; angehende Sicherheit in der Rechtschreibung, 3. Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten mit ganzen Zahlen, 4. Bekanntschaft mit den Geschichten des A. und N. Testaments. Das Schulgeld beträgt für alle Klassen 90 Mark jährlich.

Die Autnahmeprüfung findet am 19. April, Samstag von 8 Uhr morgens an, statt.

2) Die Anmeldung muss durch den Vater oder dessen berechtigten Vertreter persönlich oder in glaubwürdiger Form geschehen. Bei derselben sind einzureichen: 1. ein Geburts-, 2. ein Impf-(Wiederimpf-) Schein, 3. ein Abgangszeugnis von der bisher besuchten Schule. Schüler, welche in die Sexta aufgenommen werden sollen, müssen das neunte Lebensjahr vollendet haben. Doch ist zu wünschen, dass der Eintritt in die unterste Klasse auch nicht zu spät erfolge.

Bei der Anmeldung übernehmen die Eltern die Verpflichtung, ihre Söhne zur gewissenhaften Beobachtung der Schulordnung anzuhalten. Die auswärtigen Schüler müssen bei ihrer Aufnahme einer vom Direktor gutzuheissenden Aufsicht übergeben werden. Ohne ausdrückliche Genehmigung des Direktors dürfen dieselben keine Wohnung beziehen oder vertauschen.

3) Die häusliche Arbeit bildet eine notwendige und wesentliche Ergänzung des Schul- unterrichts. Durch die aufgegebene häusliche Beschäftigung soll der Erfolg des Unterrichts gesichert und der Schüler zur selbständigen Thätigkeit erzogen werden. Die Eltern und deren Stellvertreter werden desbalb auf den regelmässigen häuslichen Fleiss und die verständige Zeiteinteilung ihrer Kinder und Pflegebefohlenen ebenso wie auf die gesunde Erholung derselben in frischer Luft streng halton müssen. Abgesehen von einer hierauf zielenden häuslichen Beaufsichtigung wird eine private Nachhilfe in der Regel nicht nötig sein; im Gegentheil ist dafür zu sorgen, dass die häuslichen Arbeiten möglichst selbständig gemacht werden. Ganz besonders schädlich für das selbständige Denken wirkt der Gebrauch gedruckter Uebersetzungen, dieser Hülfsmittel der Trägheit, welche den Schülern beute mit gewissenloser Leichtfertigkeit zugänglich gemacht werden. Wenn in einzelnen Fällen

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