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migen Beschluss der Fürsten berufen habe.(H. B. p. 430; Hahn coll. I p. 249; Barthol. serib. ann. 1246 Pertz Mon. Germ. XVIII p. 220). Zugleich gingen seine und des Mainzer Erzbischofs Gesandte an den Papst ab, um diesem die vollzogene Wahl anzuzeigen und sich für die nächste Zeit Verhaltungsmassregeln erteilen zu lassen(Raynald ann. eccles. 1246, 5). Innocenz IV dankte in einem Schreiben vom 9. Juni Siegfried von Mainz für seine Bemühungen um die Erhebung eines Gegenkönigs und ermahnte ihn, Heinrich zu kräftigem Handeln und Auftreten anzuhalten und auch fernerhin alles aufzubieten, um die deutschen Fürsten zur Parteinahme für den neuen König zu be- stimmen; von seiner Seite, versicherte er noch einmal, sollte es an der zugesagten Unterstützung niemals fehlen.
Noch am Tage seiner Wahl schrieb Heinrich für den 25. Juli einen allgemeinen Reichstag nach Frankfurt, einer den Staufen treu gesinnten Stadt, aus.(H. B. VI p. 431 u. 451; Kölner Königschr. 1246 ed. Waitz p. 289, Annal. Stad. b. Pertz. M. G. XVI p. 369). Dem Bischof von Würaburg versprach er am 23. Mai auf dessen Klagen über die früheren Regenten, ihn niemals, wie bisher geschehen, in seinen Rechten und Gütern benachteiligen, sondern schützen zu wollen(Mon. Boica XXX 296). Darauf beschränkt sich, wenn wir von der zweifelhaften Urkunde vom 25. Mai
von Waldenberg, Bernhard von Spiegelberg, Ludwig von Dassel, die Edelherrn Bernhard von Lippe, Konrad von Schonenberg, Hermann von Brakel, Albert von Scardenberg, Raveno von Papenheim, Konrad von Amelungesen. Bei dem schwäbischen, wie bei dem westfälischen Geschlechte finden sich damals Träger der Namen Konrad und Otto, der Name Eberhard dagegen ist bei dem letzteren nicht nachweisbar: Döbner U. B. der Stadt Hildesheim N. 88 (aus dem Jahre 1224) Cunradus dei gratia, Heinricus et Otto comites de Eversten; Lacomblet II 560(aus 1265) nos Otto, Herimannus, Ludowicus et Conradus comites de Eversten; Albert(Döbner 127), Walther(Döbner 410), Engel- bert(Lacomblet II 787). Als ein dem Reiche jederzeit treu ergebenes Geschlecht bezeichnet König Konrad IV. die Grafen von Everstein noch am 31. Mai 1241, also zu einer Zeit, da der Kampf zwischen dem Kaiser einerseits und den Erzbischöfen von Köln und Mainz andererseits schon entbrannt war(Böhmer-Ficker N. 4461). Der Ansicht Fickers kann ich mich daher auch hier nicht anschliessen, erkenne vielmehr in dem Namen Conradus einen Irrtum, der die Zeugenreihe bei Falke nur noch verdächtiger erscheinen lässt.
Zu den Zeugen, deren Namen erst in Frankfurt nachgetragen sein könnte, gehört vielleicht auch Graf Adolf von Waldeck. In dem Streite Ottos von Teklenburg mit Ludwig von Ravensberg zählte von den ange- führten Zeugen Konrad von Rietberg zu den Bundesgenossen Ottos, Adolf von Waldeck und Konrad von Schonen- berg zu denen Ludwigs. Bischof Engelbert vermittelte am 4 Juni 1246 zu Sundelbeck bei Osnabrück den Frieden zwischen beiden. An diesem Tage, wahrscheinlich auch an den unmittelbar vorausgehenden, befand sich Graf Adolf an dem Orte des Friedensschlusses(Wilmans III 451), konnte daher schwerlich an der Königswahl in Veits- höchheim sich beteiligt haben.
Wenn Ficker p. 42 hervorhebt, dass gegen Titel und Rangordnung der Zeugenreihe nichts einzuwenden sei, so bedarf diese Behauptung einer kleinen Einschränkung. So wird der Burggraf Konrad von Nürnberg ein- fach Conradus de Nurinberg genannt; von den ersten zweihundert Urkunden in Monum. Zoller. II ist die vorliegende die einzige, in welcher der Zusatz burgravius fehlt. Gottschalk von Pyrmont steht in der Reihe der comites, wäh- rend er sich selbst bei Lacomblet II 417 nur als nobilis bezeichnet: nos Godescalcus et Hermannus nobiles, fratres de Peremunt und dominorum G. et H. virorum nobilium, fratrum de Peremunt, Lacomblet I 552 u. 566 Godescalcus de Pirremunt vgl. Wilmans addit zu Westf. U. B. III n. 71 Widekindus de Pirremunt, Günther cod. dipl. Rheno- Mosell. II N. 209. 217. 231. 237. 264. 298 ego Henricus dominus de Pirmunt, 307. 324. 368 domini Th. de Pirmont (aus den Jahren 1264— 1297).
Da Falke auch sonst von dem Verdachte der Fälschung nicht frei ist(Wilmans addit. p. 10 ff.), so wird man ihm daher schwerlich Unrecht thun, wenn man auch in dem vorliegenden Falle diesen Vorwurf gegen ihn erhebt; sollte man aber auch nicht so weit gehen, die Urkunde schlechtweg als Fälschung zu bezeichnen, so muss man doch die mitgeteilte Zeugenreihe für wertlos erklären und von einer Benutzung derselben absehen.
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