Jahrgang 
1878
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10 und ob der Bewerber auch äusserlich eine für die Eigenthümlichkeiten des Dienstes in der Steuer- verwaltung erwünschte Persönlichkeit ist. Insbesondere ist er einer mündlichen und schriftlichen Prüfung durch einen Ober-Inspector zu unterwerfen, um festzustellen, dass der Bewerber eine gute leserliche Handschrift, gute Kenntnisse namentlich im Deutschen, in der Geschichte und Geographie sowie in der Mathematik besitzt und befähigt ist, seine Anschauungen klar und verständlich wiederzugeben.

4) Coblenz, 8. November 1877. Die unmathematische Bezeichnungsweise 4: 12= 3 statt

der richtigen 4: 12= soll, wo sie sich noch beim Unterrichte finden sollte, beseitigt werden.

4 12 5) Coblenz. 9. Januar 1878. Mittheilung eines Erlasses des Herrn Ministers der geistlichen, Unterrichts- und Medicinal-Angelegenheiten vom 31. December 1877:In dem ersten Hefte des nächsten Jahrganges des Centralblattes für die gesammte Unterrichts-Verwaltung in Preussen werde ich die Bestimmungen über die Aufnahme in die militärärztlichen Bildungs- anstalten zu Berlin abdrucken lassen, welche der General-Stabsarzt der Armee und Director der militärärztlichen Bildungsanstalten unter dem 7. Juli v. J. erlassen hat. Den Directoren der Gymnasien soll hierdurch die Möglichkeit gegeben werden, auf etwaige von ihren Schülern oder deren Eltern an sie in diesem Bezuge gerichtete Anfragen genaue Auskunft zu ertheilen. Es wird zweckmässig sein, wenn die Directoren in solchen Fällen nicht unterlassen, auch auf die durch § 10 und 11 bezeichneten finanziellen Verpflichtungen aufmerksam zu machen, welche die Eltern mit dem Gesuche um Aufnahme ihrer Söhne in diese Anstalten übernehmen und insbesondere darauf hinzuweisen, dass die angegebenen Beträge ausdrücklich als Minimalsätze bezeichnet sind.*

* Die Hauptpunkte der obigen Bestimmungen sind folgende: Die militärärztlichen Bildungsanstalten sind: 1) das Königliche medizinisch-chirurgische Friedrich-Wilhelms-Institut; 2) die Königliche medizinisch-chirurgische Akademie für das Militär. Beide Anstalten haben die Bestimmung, einen geeigneten Ersatz für das Sanitäts-Officier-Korps heranzubilden. Das Friedrich-Wilhelms-Institut gewährt ausser der unentgeltlichen gesammten Ausbildung seiner Zöglinge neben freier Wohnung(einschl. Mobiliar, Heizung und Licht) eine monatliche Zulage von 30 Die Studirenden der Akademie erhalten ausser der kostenfreien Ausbildung einen Zuschuss von 180 jährlich zur Selbstbeschaffung einer Wohnung. Dagegen ist(§ 10) der Vater oder Vor- mund verpflichtet, ausser der Kleidung und den zum Studium erforderlichen Büchern einem in das Friedrich- Wilhelms-Institut Aufgenommenen für die Studienzeit eine Zulage von monatlich wenigstens 39, einem in die Akademie Aufgenommenen von monatlich wenigstens 75 zum Lebensunterhalte, ferner die zu den nothwendigen Prüfungen tentamen physicum und Staatsprüfung erforderlichen Geldmittel mit ca. 245 und zur Be- schaffung der Equipirung als Einjährig-Freiwilliger einen Betrag von 75 zu gewähren. Nach Beendigung eines 4 jährigen Studiums werden die Studirenden beider Anstalten als Unterärzte in der Armee mit den etatsmässigen Kompetenzen angestellt. Sie haben(einschl. des als Freiwilliger abzuleistenden Jahres) 8 Jahre als aktive Militär- ärzte zu dienen, wenn sie Zöglinge des Friedrich-Wilhelms-Instituts gewesen waren; waren sie ausschliesslich Studirende der Akademie, so sind sie nur zu einer 4jährigen aktiven Dienstzeit als Militärärzte verpflichtet. Auf- nahmebedingungen: Staatsangehörigkeit in den Staaten des deutschen Reichs(mit Ausnahme von Baiern); Nachweis der Abstammung aus einer legitimen Ehe; Alter nicht über 21 Jahre; Zeugniss der Reife für das Uni- versitätsstudium von einem deutschen humanistischen Gymnasium; die Anmeldung darf erst erfolgen, wenn der Angemeldete 1 Jahr lang die oberste Klasse eines Gymnasiums besucht hat, muss aber spätestens ein halbes Jahr vor Ablegung des Abiturientenexamens geschehen. Nach bestandener Abiturientenprüfung oder nach begonnenem