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Znerkennung des Zeugnisses haben alle beim Unterrichte des Bewerbers um das Zeugniss betheiligten Lehrer ihr Votum abzugeben. Für die daraus zu ziehende Entscheidung über die Zuerkennung sind dieselben Grundsätze einzuhalten, welche für die Versetzung in eine höhere Klasse in Geltung sind. — Bei denjenigen Schülern, welche die Schule bis zu ihrem Abschlusse oder jedenfalls über die Stelle hinaus, an welcher das Militärzeugniss erreichbar ist, besuchen, wird festgesetzt, dass denselben, wenn ihnen in der Versetzungsconferenz die Versetzung in die Obersecunda bedingungslos zuerkannt ist, ohne dass es dazu noch eines besonderen Beschlusses bedürfte, zugleich das militärische Quali- ficationszeugniss zuerkannt wird. Dasselbe ist von jetzt an den auf der Schule verbleibenden Schülern zugleich mit dem Schulzeugnisse auszustellen und einzuhändigen. Die Inhaber eines solchen Quali- ficationszeugnisses bedürfen bei einer erst später eintretenden Anwendung* desselben nur noch einer Bescheinigung des Directors über ihre sittliche Führung in der dazwischenliegenden Zeit.(auszugs- weise mitgetheilt).
3) Coblenz, 26. Juni 1877. Mittheilung einer Verfügung des Herrn Finanzministers betr. die Bestimmungen über die Annahme der Steuer-Supernumerare. Die im Jahre 1874 einst- weilen nachgegebenen Erleichterungen der Anforderungen an die wissenschaftliche Vorbildung der Candidaten für das Supernumerariat der Verwaltung der indirecten Steuern sind aufgehoben. Die Provinzial-Steuerdirectoren sind zur Annahme der Supernumerare selbständig befugt, wenn die Bewerber 1) die erforderliche wissenschaftliche Vorbildung besitzen d. h. die erste Klasse eines Gymnasiums oder einer vollständigen Realschule 1. Ordnung mindestens 1 Jahr lang mit gutem Erfolge besucht haben; 2) die Militärpflicht als Einjährig-Freiwillige durch befriedigend geleistete Militärdienste erfüllt haben und einen gesunden, Anstrengungen ertragenden Körper besitzen; 3) durch zuverlässige Sustentations- zeugnisse nachweisen, dass sie im Besitze der Mittel sind, um sich überall, wo sie zu ihrer Aus- bildung beschäftigt werden sollen, im Ganzen mindestens drei Jahre, und auf Erfordern noch länger, ohne Beihülfe des Staates zu erhalten; und wenn 4) die für den Provinzialbereich vorgeschriebene
Anzahl der Supernumerare nicht überschritten wird.— Die Meldungen zum Eintritt in das Super- numerariat sind mit den erforderlichen Attesten zunächst an diejenigen Provinzial-Steuer-Directoren zu richten, in deren Bezirk die Annahme gewünscht wird.— Vor der Annahme des Bewerbers ist mit
besonderer Sorgfalt zu erörtern, ob die vorgedachten Bedingungen in vollem Umfange erfüllt sind
* Für die Betheiligten mögen folgende Bestimmungen der deutschen Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 mitgetheilt werden: 1) Die Berechtigung zum einjährig-freiwilligen Dienst darf nicht vor vollendetem 17. Lebens- jahre nachgesucht werden. Der Nachweis derselben ist bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. April des ersten Militärpflichtjahrs zu erbringen, welches mit dem 1. Januar desjenigen Kalenderjahrs beginnt, in welchem der Wehrpflichtige das 20. Lebensjahr vollendet. 2) Die Berechtigung wird bei der Königlichen Prüfungs-Commission für Einjährig-Freiwillige nachgesucht, in deren Bezirk der Wehrpflichtige gestellungspflichtig ist(Coblenz); dies muss spätestens bis zum 1. Februar des ersten Militärpflichtjahrs schriftlich geschehen. Dieser Meldung sind bei- zufügen: a. ein Geburtszeugniss; b. ein Einwilligungs-Attest des Vaters oder Vormundes mit der Erklärung über die Bereitwilligkeit und Fähigkeit den Freiwilligen während einer einjährigen aktiven Dienstzeit zu bekleiden, auszurüsten und zu verpflegen; c. ein Unbescholtenheitszeugniss, welches für Zöglinge von höheren Schulen von dem Director der Anstalt, für alle übrigen jungen Leute durch die Polizeiobrigkeit oder ihre vorgesetzte Dienst- behörde auszustellen ist. Sämmtliche Papiere sind im Original einzureichen. 3. Ausserdem bleibt die wissenschaft- liche Befähigung nachzuweisen. Dies kann entweder durch Beibringung des Qualificationzeugnisses oder durch Ablegung einer Prüfung vor der Prüfungs-Commision geschehen.
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