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stehend anerkannten Progymnasium und von einer der Realschule 1. Ordnung in den ent- sprechenden Klassen als gleichstehend anerkannten höheren Bürgerschule auf eine andere Schule derselben Kategorie.
Beim Uebergange von einem Progymnasium(bezw. einer höheren Bürgerschule) der in No. 6 bezeichneten Kategorie auf ein Gymnasium(bezw. eine Realschule 1. Ordnung) haben für die Aufnahme in die Klassen bis einschliesslich Secunda die nach§ 2 ausgestellten Abgangs- zeugnisse die gleiche Geltung, wie die der entsprechenden Klassen eines Gymnasiums(bezw. einer Realschule l. Ordnung) Die Berechtigung zur Aufnahme in die Prima eines Gymna- siums(bezw. einer Realschule 1. Ordnung) wird nicht durch ein blosses Abgangszeugniss, sondern nur durch das Zeugniss über die nach Abschluss des gesammten Lehrcursus des Progymnasiums(bezw. der höheren Bürgerschule) bestandene Entlassungsprüfung erworben. Die Entlassungsprüfung an den höheren Bärgerschulen wird gemäss der Unterrichts- und Prüfungsordnung vom 6. October 1859, die Entlassungsprüfung an den Progymnasien gemäss der unter dem 18. October 1871 zunächst behufs der Zulassung zur Portepeefähnrichs- prüfung erlassenen Circular-Verfügung abgehalten.
Die Bestimmungen in den No. 6 und 7 finden keine Anwendung auf die Aufnahme in Alumnate, z. B. Pforta, Joachimsthalsches Gymnasium u. a., bei welcher es sich nicht bloss um Constatirung der Reife für eine bestimmte Klasse, sondern ausserdem um die Auswahl der tüchtigsten unter den angemeldeten Schülern handelt.
III.
Wenn bei einem auf Grund der Bestimmungen von No. 6 und 7 in eine Klasse aufgenom- menen Schüler sich innerhalb der ersten vier Wochen zeigt, dass er nicht die Reife besitzt, Wum dem UÜUnterrichte in der betreffenden Klasse zu folgen, und wenn diese Unreife durch einen Conferenzbeschluss anerkannt ist, so hat der Director den Eltern oder ihren Stellver- tretern davon Kenntniss zu geben und ihnen anheimazustellen, in die Aufnahme des Schülers in die nächst niedrigere Klasse einzuwilligen, widrigenfalls die Schule jede Verantwortlichkeit für das weitere Fortschreiten des Schülers ablehnen müsse. Den Conferenzbeschluss mit seiner Begründung hat der Director jedenfalls an das vorgesetzte Königliche Provinzial- Schulkollegium zu berichten. Dieses wird, falls die entlassende Anstalt derselben Provinz angehört, nach Anhörung des betr. Directors das Erforderliche veranlassen, andernfalls dem Königlichen Provinzial-Schulkollegium derjenigen Provinz, welcher die entlassende Anstalt angehört, von dem Vorkommniss Mittheilung machen.
2) Coblenz, 6. Juni 1877 und 20, August 1877. Mittheilung der Minsterialverfügungen vom
29. Mai und 9. August 1877 betr. die Ertheilung der Zeugnisse über die wissenschaft- liche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst. Die Zuerkennung des militärischen Befähigungszeugnisses muss mit derselben Strenge und nach denselben Grundsätzen erfolgen, nach welchen über die Versetzung der Schüler in die höhere Klasse bezw. Abtheilung einer Klasse entschieden wird. Es sind bei den nach einjährigem Besuche der Secunda das Gymnasium verlassenden Schülern folgende Bestimmungen einzuhalten: 1) der Beschluss über Zuerkennung des militärischen Qualificationszeugnisses darf nicht früher gefasst werden, als in dem Monate, in welchem der einjährige Besuch der 2. Klasse abgeschlossen wird. 2) In der Conferenzberathung über die
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