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Verfügungen des Königlichen Provinzial-Schul-Collegiums.
1) Coblenz, 11. September 1876. Abschrift einer Ministerial-Verfügung vom 30. Juni, durch welche bezüglich der Aufnahme solcher Schüler, die von anderen höheren Lehranstalten derselben Art abgegangen sind, folgende Bestimmungen getroffen werden:
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I.
Bei der Aufnahme eines von einer anderen Schule abgegangenen Schülers ist ausser den sonstigen gesetzlichen Erfordernissen für die Aufnahme die Vorlegung eines Abgangs- zeugnisses der entlassenden Schule erforderlich.
Das von dem Director und dem Ordinarius der Klasse, welcher der Schüler zuletzt angehörte, zu unterzeichnende Abgangszeugniss muss ein Nationale des Schülers, sowie die Bezeichnung der Dauer seines Aufenthalts auf dieser Schule und in der Klasse, aus welcher er abgeht. enthalten und ausserdem über sein sittliches Betragen, seine Aufmerksamkeit, seinen Fleiss und seine Leistungen in den einzelnen Lehrgegenständen im Verhältniss zu der Aufgabe der betreffenden Klasse genaue Auskunft in bestimmten Prädikaten geben. Auf die Bezeichnung der Leistungen im Verhältniss zu den Forderungen der betreffenden Klasse darf der Umstand, ob der Schüler auf eine andere Lehranstalt oder zu einem anderen Berufe übergehen zu wollen erklärt, keinen Einfluss ausüben.
Wenn in dem Abgaugszeugnisse die Versetzung des Schülers in eine höhere Klasse oder Ab- theilung bezeugt wird. so ist das Datum des Conferenzbeschlusses, durch den die Versetzung erfolgt ist, anzuführen. Die blosse Erklärung der Reife für eine höhere Klasse, ohne dass die wirklich erfolgte Versetzung constatirt würde, hat keine Bedeutung.
Wenn das Abgangszeugniss in Betreff des sittlichen Verhaltens des Schülers einen erheblichen Tadel ausspricht, so ist der Director der Schule, an welcher die Aufnahme nachgesucht wird, berechtigt, dieselbe von einer Rückfrage bei der Direction der entlassenden Schule abhängig zu machen, und erforderlichen Falls sie nur bedingungsweise zuzugestehen.
Jedes Abgangszeugniss, auf Grund dessen die Aufnahme in eine aundere Schule erfolgt ist,
ist von dem Director der aufnehmenden Schule mit dem amtlichen Vermerke über die erfolgte Aufnahme zu versehen.
II.
Schüler, welche mit einem, den obigen Vorschriften entsprechenden Abgangszeugniss versehen, von einem als vollberechtigt anerkannten Gymnasium(bezw. Realschule 1. Ordnung) unmit- telbar, ohne dass zwischen dem Abgange von der früheren und dem Eintritte in die neue Anstalt eine Zwischenzeit von längerer Dauer als 6 Wochen eingetreten ist, auf ein anderes Gymnasium(bezw. Realschule 1. Ordnung) übergehen, werden ohne Erforderniss einer Auf- nahmeprüfung in diejenige Klasse und Abtheilung gesetzt, welcher sie zur Zeit der Auf- nahme an der Lehranstalt, von welcher sie abgegangen sind, angehören würden. Dasselbe gilt für den Uebergang von einem dem Gymnasium in den entsprechenden Klassen als gleich-


