Jahrgang 
1915
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Regel nicht vor vollendetem». Lebensjahre. Andererseits dürfen nach vollendetem 12., 15., 15. Lebensjahre Schüler nicht ohne besondere Oründe auf Sexta, Ouinta bezw. OQuarfa aufgenommen werden.

Auswärtige Schüler haben bei der Wahl ihrer Wohnung oder ihres Mittagstisches vorher die Genehmigung des Direktors einzuholen. Sie sind auch verpflichtet, sich bei der Polizel an- und bei ihrem Abgange wieder abzumelden.

Zur XAufnahme in die Sexta ist erforderlich: Gelaufigkeit im Lesen deufscher und lateinischer Druckschrift; Kenntnis der Redeteile und Hauptfeile des Satzes, wozu die lateinischen Bezeichnungen erwünscht sind, aber nicht geforderf werden; leserliche, reinliche Hlandschrift und Fertigkeit, Diktiertes ohne grobe Verstöße gegen die echtschreibung in deufscher und lafeinischer Schrifft niederzuschreiben. Ferner im Rechnen: Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten im Zahlenkreis bis zu einer Million, mit reinen und einfach be- nannten Zahlen; Aufgaben aus diesem Gebiete, namentlich auch in eingeldeideter Form, müssen müundlich und schrifflich fließend gelost werden.

2. Sonstige Mitteilungen.

a) Die Ferienordnung für das Schuljahr 1915/16 ist folgende:

Ostern Schulschluß Dienstag, 350. Mâr⸗ Wiederbegçinn Freitag, 16. April Pfingsten: 9. Freitag, 21. Mai. Dienstag, 1. Juni Herbst: Dienstag, 5. August Donnerstag, 9. Sept. Weihnachten: 8 Donnerstag, 23. Dezember 5, Dienstag, 11. Jan. 1916

Hierzu wird bemerktf, dass Beurlaubung im Anschluss an die Ferien nur dann er- folgen kann, wenn das Gesuch durch Gdrzfliches Zeugnis begründet oder durch sonstige zwingende Grunde gerechtfertigt ist.

b) Das Schulgeld betrâägt 130 jährlich in VI- Ull, 150 in Oll und I.

Es wird viertfeljährlich im Voraus erhoben, es bleibt jedoch den Verpflichfeten unbe- nommen, das Schulgeld für mehrere Vierteljahre oder für das ganze Schuljahr im voraus zu entrichten. Das Schulgeld des ganzen Vierteljahrs ist für jeden Schüler zu zahlen, der nicht spâtfestens am ersten Jage des Vierteljahrs bei dem Leifter der Anstfalt abgemeldet wird. Für die Erhebung des Schulgeldes ist nicht das Kalendervierteljahr, sondern das Unterrichtsviertelljahr maßgebend dergestalt, dass das zweitfe Vierteljahr mit dem 1. juli, das dritte mit dem 1. Oktober und die beiden anderen Viertfeljahre mif der Wiederaufnahme des Unterrichts nach den Oster- und Weihnachtsferien beginnen.

c) Ersatzunterricht für das Griechische in UIIll Ull. Es empfiehlt sich Schüler, die bestimmt mit Untersekunda abgehen sollen, an diesem Unterrichte teilnehmen zu lassen, falls sie nicht besondere Vorliebe und Befäâhigung für die alten Sprachen haben. Es sei dber ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für diese Schüler der Besuch der oberen Klassen des Gymnasiums ausgeschlossen ist. Sollen Sie das Reifezeugnis erlangen, so müssen sie von Obersekunda ab auf ein Realgymnasium übergehen, was ohne Aufnahme- prüfung geschehen kann.