keit, Vorgesprochenes ohne grobe Fehler in deutscher und lateinischer Schrift nachzuschreiben; Sicherheit in den vier Grundrechnungsarten.
Nach vollendetem 12., 13., 15. Lebensjahre dürfen Schüler nicht ohne besondere Gründe auf Sexta, Quinta, bez. Quarta aufgenommen werden.
Auswärtige Schüler, die in dem Schulorte untergebracht werden sollen, dürfen ihre Wohnung nur mit der vorher einzuholenden Genehmigung des Direktors wählen oder ver— ändern. Auch sind sie verpflichtet, sich bei der Polizei anzumelden und bei ihrem Abgange wieder abzumelden.
Das Schulgeld ist vierteljährlich im voraus zu bezahlen und muß für das ganze folgende Vierteljahr entrichtet werden, wenn der Schüler nicht vorher bei dem Direktor durch den Vater (Vormund) persönlich oder schriftlich abgemeldet ist. Eltern oder Vormünder von Schülern, die drei Wochen nach Beginn des Unterrichtsvierteljahrs das Schulgeld noch nicht bezahlt, auch keine Freistelle erhalten haben, sind von dem Rendanten der Gymnasialkasse zu mahnen. Nach Ablauf einer weiteren Woche werden die rückständigen Schulgeldbeträge im Wege des Ver- waltungszwangsverfahrens zur Einziehung gebracht.
Einem Teil der Schüler kann bei nachgewiesener Bedürftigkeit und Würdigkeit das Schul-— geld ganz oder halb, zunächst für ein Jahr, im ganzen zunächst noch bis zum Betrage von 10 v. H. der Schulgeldeinnahmen erlassen werden. Doch ist die Schulgeldbefreiung den Schülern der unteren Klassen in der Regel nicht zu gewähren. Der Nachweis der Bedürftigkeit wird durch obrigkeitliche Zeugnisse seitens der betreffenden Eltern erbracht.
Wenn Eltern oder deren Stellvertreter thren Pflegebefohlenen in Gegenständen der Schule Privatunterricht geben lassen wollen, so wird ihnen im Interesse der Schüler empfohlen, mit den Ordinarien vorher Rücksprache zu nehmen. Der Besuch des Konfirmandenunterrichts findet zweckmäßig in IV und III statt.
Die Angehörigen der Schüler, besonders der Knaben im Alter von 9—14 Jahren, mögen darauf halten, daß nur solche Bücher und Gegenstände in die Klasse mitgenommen werden, die für den betreffenden Tag notwendig sind. Abgesehen von anderen Unzuträglichkeiten, wird auf diese Weise am besten einer UÜberlastung begegnet, die wie das unzweckmäßige Tragen der Schulmappe am Arme, der Gesundheit schaden kann. Das Gewicht der gefüllten Mappe sollte nicht mehr als 5 bis 6 ¾ Pfund betragen, die Belastung des Schülers in keinem Falle ⅛ seines Körpergewichts übersteigen.
Den Schülern der mittleren Klassen Ulll, Olll und UII ist Gelegenheit geboten, unter Befreiung vom Griechischen, Unterricht im Englischen sowie etwas verstärkten Unterricht im Fran— zösischen, in der Mathematik und den Naturwissenschaften zu erhalten. Schülern, die an diesem Unterrichte regelmäßig teilgenommen und nach mindestens einjährigem Besuche der Sekunda ein Zeugnis über genügende Aneignung des entsprechenden Lehrpensums erhalten haben, können Zeugnisse für die Versetzung nach Obersekunda eines preußischen Realgymnasiums und über die wissenschaftliche Befähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst ausgestellt werden. Schüler, die von dem Unterrichte im Griechischen befreit werden sollen, sind seitens der Eltern bei dem Direktor vor dem Wiederbeginn des Unterrichts anzumelden.
Es ist wiederholt beobachtet worden, daß Schüler, die an einem Tanzkursus teilnehmen, im Fleiß und Pflichteifer nachlassen und in ihren Schulleistungen zurückgehen. Insbesondere


