Jahrgang 
1929
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auf die Entwicklung kann nichts voraus geſagt werden. Und ſo werden die unteren Klaſſen der Anfbauſchule erſt zeigen müſſen, was an Schülermaterial brauchbar oder unbrauchbar iſt. Daß einem Schüler in der unteren Klaſſe bei dem erſten Anlauf die Umſtellung zum abſtrakten Denken nicht gelingt, iſt nicht immer ein Beweis dafür, daß er von geringer geiſtiger Kapazität iſt und das Ziel einer höheren Schule überhaupt nicht erreichen kann. Manchmal tritt die Aufſchließung zum höheren Denken erſt ſpäter ein, und es ſind nicht die ſchlechteſten Früchte, die erſt ſpät reifen. Ein Junge, der mit zehn Jahren hervorſtehende Begabung zeigt, kann mit vierzehn Jahren mit ſeiner Geiſteskraft zu Ende ſein; während ſich ein ſchwerfälliger Landjunge mit ſeiner beſſeren Kraft erſt mit achtzehn Jahren durchringt und dann im ſpäteren Leben Großes leiſtet. Daß der Junge mit 14 Jahren in das Pupertätsalter eintritt, geſtaltet unſere Aufgabe der Ausleſe noch ſchwieriger. Wie ſchwer kämpft ſo ein Menſchenkind manchmal mit ſich ſelbſt; wie ſpannt der Blutdruck die Neuronen; daß Bewußtſein muß ſich richten auf be⸗ ſtimmte Vorſtellungen, um ſie aufzunehmen, und der Wille verſagt gegenüber dem ſtärkeren Blut.

Soll die Aufbauſchule die mittlere Reife geben?

Ja! Denn es läßt ſich nicht feſtſtellen, ob ein Junge von vierzehn Jahren die geiſtige Fähigkeit beſitzt, die Reifeprüfung zu machen. Manchmal iſt die geiſtige Kraft zum wiſſenſchaftlichen Arbeiten nach drei Jahren erſchöpft und der Junge ſollte dann in einem mittleren Beruf ſeine Kräfte auswerten. Wenn es möglich wäre, die zweite Fremdſprache erſt in Oberſekunda zu beginnen und die erſte Fremdſprache in der Unterſekunda ausgiebiger abzuſchließen, ſo wäre das für dieſe Jungen ein großer Vorteil.

Können Schüler von andern höheren Lehranſtalten in die Aufbauſchule übergehen?

Wegen der beſonderen Aufgabe der Aufbauſchule hat der Herr Miniſter die Aufnahme höherer Schüler in die Unterklaſſen(U III bis UöII) nur geſtattet, wenn das Provinzialſchulkollegium die Genehmigung erteilt. Dieſe Genehmigung wird nicht verſagt werden, wenn beſondere Fälle: Wohnungswechſel, ausgeſprochene Be⸗ gabung für die Kernfächer der deutſchen Oberſchule uſw. vorliegen. Für die Auf⸗ nahme in die oberen Klaſſen gelten die Vorſchriften für höhere Lehranſtalten über⸗ haupt, d. h.: Wenn der Schüler das Abgangszeugnis einer ſtaatlich anerkannten Anſtalt vorlegt, kann er in die Klaſſe aufgenommen werden, in die er verſetzt worden iſt. Er muß, wenn er von einer Anſtalt mit anderen Kernfächern als den unſeren kommt, den Nachweis liefern, daß er in den Fächern unſerer Schulart erfolgreich mitarbeiten kann.

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