Jahrgang 
1929
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Zur Aufnahme von Schülern anderer höherer Schulen iſt in jedem Falle das Einverſtändnis des Provinzial⸗Schulkollegiums notwendig.

2. Das Schulgeld beträgt für Einheimiſche und Auswärtige 200 RM. und iſt bis zum 3. jedes Mts. fällig. Neuaufgenommene Schüler zahlen eine Einſchreibegebühr von 5 RM.

3. Freiſtellen werden nur an begabte und ſtrebſame Schüler bewilligt, deren Eltern nachgewieſen haben, daß ſie das Schulgeld nicht aufbringen können. Die Freiſtellen werden in der Regel auf 1 Jahr verliehen. Anträge ſind zu An fang des Schuljahres an den Direktor zu richten. Schüler, die das Klaſſenziel nicht erreicht haben, können grundſätzlich keine Freiſtelle erhalten.

An Schüler der Eingangsklaſſe können wegen der großen Zahl der ein gehenden Geſuche in der Regel keine Freiſtellen vergeben werden.

4. Abmeldungen ſind von den Erziehungsberechtigten ſchriftlich an den Direktor zu richten. Die Verpflichtung zur Zahlung des Schulgeldes läuft bis zum Ende des Monats, in dem die Abmeldung bei der Schule einläuft. Abgangs zeugniſſe werden erſt nach Zahlung des Schulgeldes und Abgabe etwa entliehener Bücher ausgehändigt.

5. Bei Verſäumnis des Unterrichts wegen Krankheit oder aus anderen zwingenden Gründen iſt ſofort am erſten Tage dem Klaſſenleiter ſchrift lich Mitteilung zu machen. Entſchuldigungen durch den Fernſprecher ſind nicht ausreichend. Bei anſteckenden Krankheiten darf der Schüler erſt dann zur Schule zurückkehren, wenn nach ärztlicher Beſcheinigung jede Anſteckungsgefahr behoben iſt. Auch geſunde Schüler ſind vom Schulbeſuch ausgeſchloſſen, wenn in dem Haushalt, dem ſie angehören, eine übertragbare Krankheit ausbricht und der Arzt den Schulbeſuch nicht ausdrücklich geſtattet.

6. Urlaub iſt ſtets vorher durch die Eltern nachzuſuchen, für einen Tag beim Klaſſenleiter, für mehrere Tage beim Direktor. Urlaub im Anſchluß an Ferien, ſowohl vorher wie nachher, muß vom Provinzial-Schulkollegium beſon⸗ ders genehmigt werden und wird nur in ganz dringenden Ausnahmefällen erteilt.

7. Zeugniſſe werden den Schülern dreimal im Jahre ausgehändigt, und zwar zu Beginn der Herbſtferien, der Weihnachtsferien und der Oſterferien. Die Kenntnisnahme iſt vom Vater oder deſſen Stellvertreter auf dem Zeugnis zu vermerken. Nach den Ferien ſind die Zeugniſſe dem Klaſſenleiter wieder vorzu⸗ legen. Um den Eltern die Beurteilung der Zeugniſſe zu erleichtern, wird in das Sommer⸗ und Weihnachtszeugnis derjenigen Schüler, deren Leiſtungen den An⸗ forderungen der Schule nicht genügen, je nach dem Grade ihrer Gefährdung eine der folgenden Bemerkungen aufgenommen:

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