Ferienordnung für 1926/27.
Oſtern: Sonnabend, den 27. März(Schulſchluß) bis Dienstag, den 13. April(Schulanfang).
Pfingſten: Freitag, den 21. Mai bis Dienstag, den 1. Juni.
Sommer: Freitag, den 16. Juli bis Dienstag, den 17. Auguſt.
Herbſt: Dienstag, den 28. September bis Mittwoch, den 13. Oktober.
Weihnachten: Donnerstag, den 23. Dezember bis Freitag, den 7. Januar.
Schluß des Schuljahres: Sonnabend, den 9. April.
Erlaſſe und Verfügungen.
1. Miniſterialerlaß vom 19. Mai 1925:
„Es muß grundſätzlich daran feſtgehalten werden, daß ſich die Aufbauſchule auf den Lehrgang des ſiebenten Volksſchuljahres aufbaut. Nach den Grundſätzen der Denkſchrift über die Aufbauſchulen können nur wirklich begabte Volksſchüler in ſechs Jahren die Reife einer höheren Schule erreichen. Es wird dies aber auch nur dann möglich ſein, wenn der Anterricht ſich an eine möglichſt gleichmäßig vorgebildete Schülerſchaft wenden kann. Beſonders für die A III iſt es an ſich ſchon eine ſchwierige Aufgabe, die Schüler verſchiedener Volksſchulen zu einer Arbeitsgemeinſchaft zu verſchmelzen. Es wäre aber eine untragbare Störung für dieſe Klaſſenarbeit, wenn ein größerer Teil der Schüler an grundſtändigen höhe⸗ ren Schulen oder an mittleren Schulen bereits weſentliche Teile der Lehraufgaben dieſer Klaſſe erledigt hätte. Entweder würden die früheren Volksſchüler durch dieſe Mitſchüler in ihrer organiſchen Entwicklung geſtört, wenn der Anterricht auf die von dieſen bereits mitgebrachten Vorkenntniſſe Rückſicht nehmen wollte, oder ſolche Schüler ſelbſt würden in einzelnen Fächern auf Jahre hinaus keine ſie för⸗ dernde geiſtige Arbeit zu leiſten haben und hierdurch nicht minder in ihrer Ent⸗ wicklung gehemmt werden. Es bedeutet aber auch für die grundſtändige Schule und die mittlere Schule ſelbſt eine Gefahr, wenn ſie vorzeitig gerade die begab⸗ teſten Schüler an die Aufbauſchule abgeben müßte, bloß weil dieſe zur Reife⸗ prüfung führt. Dieſe Gefahr iſt beſonders dort groß, wo die Aufbauſchule an einem Orte die einzige Schule iſt, die zur Hochſchulreife führt.
Gewiß ſoll begabten Schülern anderer Schulen der übertritt zur Aufbau⸗ ſchule nicht verwehrt werden. Aber der Lbertritt ſoll erſt dann erfolgen, wenn die Lehrpläne der beiden Schularten ſich aneinander ſoweit angenähert haben, daß die betreffenden Schüler in allen Fächern zu einer Arbeitsgemeinſchaft ver⸗ einigt werden können. Für beſonders geartete Einzelfälle bedarf daher die Auf⸗
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