Jahrgang 
1926
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nahme von Schülern höherer oder mittlerer Schulen in die A III der Aufbau⸗ ſchulen der Genehmigung des Provinzialkollegiums. Auf welcher Klaſſenſtufe der übergang von einer anderen Schule in die Aufbauſchule im Sinne des Erlaſſes möglich iſt, läßt ſich bei der Mannigfaltigkeit unſeres Schulweſens, auch in der Wahl der Fremdſprachen, nicht für alle Fälle grundſätzlich feſtlegen.

2. Miniſterialerlaß vom 29. 8. 1925, wodurch der Erlaß vom 4. 8. 1922 erneut eingeſchärft wird:In Ausführung der am 19. Juli 1922 getroffenen Vereinbarung der Anterrichtsverwaltungen der Länder und in Ergänzung des Runderlaſſes vom 11. 3. 1920 beſtimme ich, daß es den Schülern aller Schulen verboten iſt, Schülervereinen oder ſonſtigen Vereinen anzugehören oder an ihren Veranſtaltungen teilzunehmen, die ſich nach ihren Satzungen oder nach ihrer Be⸗ tätigung gegen den Staat und die geltende Staatsform richten, ſeine Einrichtungen bekämpfen oder Mitglieder der Regierung, des Reiches oder eines Landes ver⸗ ächtlich machen. Das gleiche gilt von Vereinen, die nach ihren Satzungen oder nach ihrer Betätigung die verfaſſungsmäßigen Grundrechte der Deutſchen miß⸗ achten, Glieder der deutſchen Volksgemeinſchaft ihrer Abkunft, ihres Glaubens und ihres Bekenntniſſes wegen bekämpfen oder die ſonſt in ihren Beſtrebungen und Zielen die Erziehung zum Bürger der deutſchen Republik im Sinne des Artikels 148 der Reichsverfaſſung gefährden.

Das Tragen von Abzeichen jeder Art in der Schule und bei den Schulver⸗ anſtaltungen bleibt verboten.

Der Preußiſche Miniſter für Wiſſenſchaft, Kunſt und Volksbildung A I Nr. 30 121:Ich genehmige, daß die Aufbauſchule i. E. in Wetzlar künftig den NamenFreiherr vom Stein⸗Schule führe.

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