Jahrgang 
1904
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14 hier häufg der Text des Richter- bezw. Schöffenbuches ganz direkt citiert wird, so lässt sich der Inhalt dieser verloren gegangenen Werke wenigstens teilweise rekonstruieren, und die bei den Citaten oft wiederkehrende AngabeKettenbuch lässt die Vermutung als nicht unberechtigt erscheinen, Schöffen- und Richterbuch seien das Kettenbuch selbst, oder doch Teile desselben gewesen. Ein elftes und zwölftes Buch enthalten das Stadtrecht von Gotha und gehören also offenbar nicht eigentlich zum Hauptwerk der Glosse, ebensowenig der den Schluss bildende Abschnitt, die sogenannte Willekore, welche, allerdings unter häufiger Berufung aufs Kettenbuch, im wesentlichen Bestimmungen über städtische Steuern, Abgaben und Gebühren enthält ¹).

Purgolds Arbeit ist ein ausserordentlich weitschichtig angelegtes Werk voll stupender Gelehr- samkeit, ein echtes Erzeugnis der Polyhistorenzeit. Es wimmelt förmlich von Citaten aus der heiligen Schrift, aus Aristoteles, Cicero, den XII Tafeln, dem corpus juris, dem Sachsenspiegel, den älteren Volksrechten, Stadtrechten etc., und so mühsam es ist, sich durch diesen gelehrten Wust hindurch- zuarbeiten, so interessant ist und bleibt doch die Lektüre dieses hochgelehrten Werkes nicht nur in rechtsgeschichtlicher, sondern auch in kultur- und gelehrtengeschichtlicher Beziehung. Ueberliefert ist die Purgoldsche Glosse in drei Handschriften, der Eisenacher im hiesigen Ratsarchiv, die durch Zufall im Jahre 1636 der Vernichtung dadurch entgieng, dass sie gerade an einen Ratsherrn ausgeliehen war, der Hamburger im dortigen Stadtarchiv, und endlich der mit wundervollen Miniaturen und künstlerisch ausgeführten Initialen gezierten HS. der Wolfenbütteler herzoglichen Bibliothek. Im Druck herausgegeben ist sie von Dr. Friedrich Ortloff als zweiter Band der Sammlung deutscher Rechtsquellen, Jena, Frommann, 1860.

Purgolds Werk hat seiner Zeit grosses Aufsehen erregt und, wie der Eisenacher Chronist, Physikus Paullini, berichtet, den Namen des Verfassers nicht nur in Deutschland, sondern auch in Frankreich und Italien zu einem hochgefeierten gemacht.

Stellen sich also das Casseler Rechtsbuch und die Purgoldsche Glosse als Ausflüsse des Eisenacher Stadtrechts dar, aus denen wir dasselbe wenigstens teilweise zu rekonstruieren im Stande sind, so ist das Verhältnis ein völlig anderes bei den Statuten von 1670. Diese erscheinen nämlich als eine neue Bearbeitung des Eisenacher Stadtrechts, allerdings auf Grund des alten, durch Usus zum Gesetz gewordenen Rechtsbrauches der Stadt, aber doch auch wieder mit Abänderungen, welche die ver- anderten Zeitumstände bedingten. Sie behandeln das Ehe-, Familien- und Erbrecht im ersten, Vor- mundschaftsangelegenheiten im zweiten, bau- und feldpolizeiliche Bestimmungen im dritten, Kauf- und Mietrecht im vierten Teile, und geben als fünften Teil noch allerlei meist formale Bestimmungen über gerichtliches Verfahren, sowie über Handhabung der Innungsangelegenheiten. Der Ton ist schon ganz der des absoluten Polizeistaates, der alles bis ins kleinste nach bureaukratischem Schema modelt und reguliert.

Dieses Statut, welches nun dann bis 1813 die Grundlage der gerichtlichen Entscheidungen bildete, die noch vom Rate ausgiengen, und das wohl auch später noch wenigstens subsidiäre Geltung neben dem Gesetzbuch für das Grossherzogtum Sachsen-Weimar behalten hat, war nun offenbar hervorgerufen durch allerlei Kompetenzkonflikte, die beständigen Hader und Streit zwischen dem städtischen Schöppen- stuhl und dem fürstlichen Amt herbeigeführt hatten. Ein Vorläufer dieses Statuts war der Recess vom 1. Mai 1648 zwischen Stadt und Amt, ein Aktenstück, welches eigentlich den Namen Recess

¹) Siehe oben pag. 7.