Jahrgang 
1904
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ist nun landgräflicher Beamter, der sowohl administrative als juridische Funktionen ausübt. Für ihn kommt schon früh die Bezeichnung Amtmann auf.

Was nun den Rat selbst betrifft, so ist derselbe ursprünglich wohl von der Bürgerschaft gewählt worden; bald aber es lässt sich nicht mehr mit Sicherheit feststellen, von welchem Jahre an ergänzte er sich durch Kooptation aus den Reihen der Vollbürger oder Patriziergeschlechter, die hier wie allenthalben anderswo im wesentlichen der Gilde der Kaufleute ¹) angehörten, unter denen wir aber auch Familien des landsässigen Adels finden, die in die Stadt gezogen waren, wie die Herren von Frankenstein, von Farnroda, von Creuzburg, von Neukirchen u. a., ohne dass wir unterscheiden können, ob sie auch in die Kaufmannsgilde eingetreten waren.

Alljährlich im Frühling wird die Liste derer, die für das folgende Jahr den Rat zu bilden bestimmt sind, dem Landgrafen eingereicht. Nach erfolgter Bestätigung findet dann entweder am Sonntage Judica oder am Tage Walpurgis die sogenannte Ratswandelung statt, bei der nach feier- lichem Gottesdienst das städtische Regiment an den neuen Rat übergeht. Die Grenzen des Verwal- tungsjahres sind also ungefähr vom 1. Mai bis 30. April.

Der Rat besteht aus zwölf Mitgliedern, von denen zwei, wie schon erwähnt, magistri consulum oder später Bürgermeister heissen, zwei andere führen den Titel camerarii, Kämmerer, die acht übrigen, weil aus ihnen der Schöppenstuhl gebildet wird, scabini, Schöppen oder einfach Ratsherren. Die Geschäftsleitung war nun in der Regel so, dass der eine der Bürgermeister mit vier der Rats- herren die eigentliche Stadtverwaltung leitete, der andere mit den vier übrigen Ratsherren den Schöppenstuhl bildete, der die der Stadt zustehende Gerichtsbarkeit ausübte, während den camerarii die Finanzverwaltung im besonderen oblag. Besoldungen erhielten die Mitglieder des Rates nicht, doch flossen ihnen aus Gerichtsgebühren, Strafgeldern, Kaufgeschäften etc. bestimmte Einkünfte zu, die sie für die aufgewendete Zeit und Mühe entschädigen mochten. In wichtigen Fällen trat auch der ganze Rat zusammen, sowohl als Verwaltungskollegium, wie als Schöppenstuhl, ja es kam auch vor, dass der alte Rat, d. h. die Mitglieder, welche das Jahr vorher den Rat gebildet hatten, zur Beratung und Beschlussfassung mit herangezogen wurden. Letzteres mag, wie Rein vermutet, be- sonders eingetreten sein, wenn ein neues Mitglied in den Kreis der ratsfähigen Vollbürger zu koop- tieren war, sicherlich aber fand es namentlich dann statt, wenn der Schöppeustuhl als Appellhof zu funktionieren hatte, denn das war er laut Art. 17 des jus municipale: item dicimus, quod omnes aliae nostrae civitates, et illa oppida, quae pertinent ad dominium nostrum et principatum, ex antiquo jure requirant apud praefatos civis nostros de Ysenach, et recursum ad ipsos habeant, aliquas perci- piendo sententias difficiles et obscuras.

Da nun das Stadtregiment in den Händen eines geschlossenen Kreises von Patrizierfamilien war, so erklärt es sich, dass in den Ratsverzeichnissen mit grosser Regelmässigkeit alle zwei Jahre fast dieselben Namen wiederkehren, ja dass häufig der Rat des einen Jahres im folgenden geradezu unter der Bezeichnung alter chorus noch einmal aufgeführt wird(vgl. oben).

Das XIV. Jahrhundert brachte, wie in fast allen Städten Deutschlands, in Folge des lebhaften

¹) Dass der Handel Eisenachs damals nicht unbedeutend war und sich weit erstreckte, wird bewiesen durch die Tatsache, dass Landgraf Ludwig IV. im Jahre 1225 eigens einen Feldzug gegen den Polenherzog Wladislaw Laskonogi unternahm, um Repressalien zu ergreifen wegen Beraubung Eisenacher Kaufleute auf polnischem Gebiet. Er eroberte dabei das Schloss Lebus a. d. O., das er später dem Erzbischof von Magdeburg abtrat. Grünhagen, Gesch. Schles. I, p. 48.

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