Jahrgang 
1904
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Kapitalrente[Art. 41 d. Willek.]. Handwerker zahlen als Steuer für ihr Gewerbe einen Vierdung / Schilling[Art. 23 d. Willek.]. Gastwirtsbetrieb ist an den Nachweis des Besitzes von 30 M. lötigen Silbers geknüpft, ebenso Handelsbetrieb, besonders der der Gewandschneider[Art. 25 d. W.]. Dieser Besitz steuert analog den Brauhöfen. Der Name dieser Steuer ist Markzoll. Davon wohl zu unterscheiden ist der Marktzoll, d. h. die Abgabe von den ein- und ausgeführten, resp. verkauften Handelsartikeln, wofür ein besonderer Tarif existiert, den Purgold in seinem unten noch näher zu besprechenden Rechtsbuch, Buch III,§ 5 u. ff. ausführlich mitteilt.

Aus dem gesagten ergiebt sich, dass die Einnahmen der Kämmereikasse, oder wie man damals sagteé, desgemeinen Kastens keineswegs auf sehr sicheren Grundlagen standen, sondern wesentlich bedingt waren durch Gedeihen und Blüte von Handel und Wandel, so dass, wenn hier Stockungen eintraten, sich dies für die städtischen Finanzen sofort auf das empfindlichste bemerkbar machte. Daher erklären sich die namentlich seit der Mitte des XVI. Jahrhunderts beständig mehrenden Klagen über Rückgang und zunehmende Verarmung der Stadt¹), deren Eigenhandel und Gewerbebetrieb fast ganz aufgehört zu haben scheint, so dass nur der Durchgangshandel übrig blieb, bis im XVIII. Jahr- hundert durch die Rasch- und Zeugmacherei wieder etwas industrielles Leben in die Bürgerschaft kam.

Unerwähnt darf auch nicht bleiben, dass die Stadt Eisenach es ganz verabsäumt hat, wie andere Städte grösseren Grundbesitz zu erwerben, der für viele derselben auch in wirtschaftlich weniger günstigen Zeitläuften immer noch ein finanzielles Hülfsmittel bot. Ein Grund für diese Tatsache mag darin gesucht werden, dass einerseits die Patrizierfamilien in der Stadt nicht unansehnlichen Grundbesitz auf dem Lande hatten, andererseits aber schon von älteren Zeiten her beträchtliche Komplexe, wie z. B. die Lupnitzer Güter incl. der Behringsdörfer sich im festen Besitz der toten Hand, in diesem Falle des Stiftes Fulda befanden. ²) Auch von dem Privatbesitz der Patrizierfamilien ist umfangreicher Landbesitz durch Vermächtnis und Stiftung in geistliche Hande übergegangen, so z. B. die Güter nördlich der Stadt aus dem Besitz der Familie Pincerna(Pinkernail) in den des Eisenacher Karthauserklosters.

Il.

Nunmehr wenden wir uns der Organisation der städtischen Behörden zu.

An der Spitze der Stadtverwaltung steht zur Zeit der Verleihung des Privilegs. wie in anderen fürstlichen Städten, noch der praefectus, auch villicus oder scultetus, Schultheiss, genannt. der im Namen des Landgrafen dem Rate praesidiert. Doch schon bald darauf, wie Rein wahrscheinlich gemacht hat). schon 1286, erbielt die Stadt das Recht, sich ihre Oberhäupter selbst zu wählen, und sie erscheinen von da an in den Ratsverzeichnissen unter dem Titel magistri consulum, der sich bis ins XVI. Jahr- hundert erhält, wo er durch das deutsche Wort Bürgermeister ersetzt wird. Der scultetus verschwindet seitdem aus den Ratsfasten, denn er hat nichts mehr mit der städtischen Verwaltung zu tun, sondern

¹) z. B. an vielen Stellen der Ratsfasten im roten Kirchenbuch(s. u.) und auch in der Willekore. ) Näheres hierüber s. Kühn, Das Karthäuserkloster in Eisenach, Eisenach 1896, Kahle, pag. 13. ²) ZS. II, 164 Anm. 2.