Jahrgang 
1904
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et in festo Walburgis alias quinquaginta], welcher die Stadt Eisenach von allen Abgaben an den Landesherrn, direkten Staatssteuern, würden wir sagen, befreit gegen eine jährliche Zahlung von 100 Mark lötigen Silbers, also nach moderner Währung etwas über 4000 R.-M., wobei allerdings nicht ausser Acht zu lassen ist, dass in jener Zeit der Geldwert ungleich höher war als jetzt. Es sei hier gleich bemerkt, dass die Vergünstigung dieser selbst für die damaligen Verhältnisse doch geringen Abgabe der Stadt Eisenach nicht lange geblieben ist; 25 Jahre nach Landgraf Albrechts Privileg, im Jahre 1308, verdoppelte Albrechts Sohn Friedrich der Freidige die Summe. Es war dies die Strafe dafür, dass während der langen Händel zwischen Albrecht und seinen Söhnen Friedrich und Diezmann die Eisenacher Bürger gegen letzteren Partei ergriffen und zu Albrecht resp. zu König Adolf gehalten hatten, von dem sie vermutlich die Erhebung Eisenachs zur Reichsstadt zu erlangen hofften. In Anbetracht des hartnäckigen Widerstands, den die Bürger Friedrich geleistet hatten, kamen sie immerhin mit dieser Strafe noch ziemlich gnädig davon. Allerdings darf nicht unerwähnt bleiben, dass auch die beiden Türme der Domkirche z. u. l. Fr., welche während des Krieges zerstört worden waren, auf Kosten der Stadt wieder hergestellt werden mussten.

Weiterhin richten wir unseren Blick auf Art. 27, der die Sätze der Abgaben enthält, welche auswärtige Handeltreibende für den Abschluss von Geschäften vermutlich doch an den landes- herrlichen scultetus oder villicus zu entrichten hatten. Als Haupthandelsartikel Eisenachs in jener Zeit lernen wir da kennen Kupfer., Wein, Bier und Tuch. Andere Artikel handeln von weiteren Abgaben, die teils an die Stadt, teils an den Schultheissen zu entrichten sind, deren keine aber unter den Begriff der direkten regelmässigen Steuer fällt.

Von städtischen Abgaben ist im Jus municipale nicht die Rede, wohl aber finden sich darüber bestimmte Angaben in der sogenannten Willekore, die der Vollständigkeit halber hier ihren Platz finden sollen.

Die wichtigste und hauptsächlichste dieser städtischen Steuern ist das Geschoss, das wir etwa als Grundsteuer bezeichnen dürfen. Die Höhe desselben beträgt für einen Brauhof¹) 10 Schillinge, für ein nicht brauberechtigtes Haus oder ein Zinshaus, das zwar auf dem Grundstück eines Brauhofes steht, aber mit diesem nicht unter einem Dache liegt, 5 Schillinge, für die Häuser auf dem Burg- graben und in den Wigarten nur 3 Schillinge(Willekore Art. 2 und 3]ſ. Badestuben zahlen gleich den Brauhöfen 10 Schillinge. Die Zahl der Brauhöfe ist beschränkt[Art. 13 der Willekore], hat jedoch im Laufe der Zeit ständig gewechselt. Die Besitzungen der Kirchen und Klöster, sowie die vom Landesherrn eximierten Höfe gewisser Geschlechter sind vom Geschoss befreit, ebenso ferner der sog. Zirkel der Domherren[Art. 19 d. Willek.] von der grossen Wigard über die Fleischgasse nach der Lauchergasse und von da die westliche Seite des Frauenbergs entlang bis zum Frauentor, und endlich die Wohnungen der landesherrlichen Beamten[Art. 20 d. Willek.]. Grundstücke ausser- halb der Stadt zahlen Geschoss, ausgenommen solche in den Fluren von Grossen- und Wenigen- Lupnitz, Stockhausen und Neukirchen, die geschossfrei sind[Art. 6 d. Willek.], doch wird der Wert derselben von je ½¼= 33% des Nominalwertes berechnet[Art. 5 d. Willek.]. Die prozentuale Höhe der Abgabe ist hier wie bei Kapitalbesitz nicht genau ersichtlich und mag wohl im Laufe der Zeiten Schwankungen unterworfen gewesen sein. Das gleiche ist zu sagen von Einkünften aus

¹) Die Häuser der Patrizier und Handelsherren waren wohl ohne Zweifel samt und sonders auch Brauhöfe, und sind daher nicht besonders genannt.