Handvesten, die der Stadt Eisenach gegeben waren von Landgrav Ludwigen, dem ersten Fürsten,“ der sie bemauret, und von Landgrav Heinrichen, der auch ein Markgrav war zu Meissen, der sie gewann a. d. 1261 in der Nacht St. Pauli Bekehrung und von Landgrav Hermann und König Heinrich, seinem Sohne, die zu S. Katharinen begraben liegen, die wurden alle verbrannt in der Kirchen zu St. Georgen a. d. 1221.¹) Danach wurden diese gegeben.
Die Ratsfasten, dh. die Verzeichnisse der Eisenacher Stadtbehörden, beginnen nicht nur mit dem Jahre 1247, was allerdings auch auf eine Verleihung durch Heinrich Raspe gedeutet werden könnte, sondern eine Urkunde Landgraf Hermanns²) vom Jahre 1196 nennt schon Eisenacher Stadtbehörden, einen scultetus, 2 camerarii, einen monetarius und 8 burgenses. Daraus ergibt sich folgendes, wie schon Rein³) ganz richtig vermutet, aber noch nicht klar
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ausgesprochen hat-
Das jus municipale Isenacense ist durch Graf Ludwig II., genannt der Springer, erteilt, durch seine Nachfolger, die Landgrafen Ludwig I., II., IlI., Hermann und Ludwig IV., bestätigt und erweitert, letzteres namentlich durch Landgraf Hermann, welcher der Stadt das Recht der Wochen- und Jahr- märkte, sowie Zoll- und Münzgerechtigkeit verlieh. ⁴)
Im Jahre 1221, kurz nach der definitiven Verlegung⁰) des landgräflichen Hoflagers aus dem alten Steinhofe— dem jetzigen Residenzhause— auf die Wartburg. brannte die 1190 vom Landgraf Hermann in Ausführung eines Gelübdes seines Vaters Ludwig III. erbaute Georgenkirche ab, und bei dieser Gelegenheit gieng die daselbst aufbewahrte Originalurkunde des jus municipale Isenacense zu Grunde. Heinrich Raspe erneuerte die Freiheiten— es mag dahingestellt bleiben, ob schon als Vormund seines Neffen Hermann II. oder als regierender Landgraf,— und so konnte Landgraf Albrecht in seiner Bestätigungsurkunde vom Jahre 1283 ihn, seinen avunculus, als Verleiher des jus municipale in seiner nunmehrigen Gestalt bezeichnen.
Hiermit erledigt sich die irrtümliche Annahme von Sachse,6) der den deutschen König Heinrich I.; den sogenannten Städteerbauer, mit Heinrich Raspe verwechselt, und die von Gauppꝰ), welcher zu dem Resultat kommt, Heinrich Raspe sei der erste Verleiher. Er kommt dazu, weil er den Brand der Georgenkirche nicht in das Jahr 1221 setzt, sondern in das Jahr 1261. Dies ist aber das Jahr der Einnahme Eisenachs durch Heinrich den Erlauchten(am 24. Januar), und damals funktionierten, wie wir gesehen haben, die städtischen Behörden von Eisenach schon seit geraumer Zeit.
Ehe wir nun auf die Entwickelung der städtischen Verfassung Eisenachs näher eingehen, erscheint es angezeigt, die Grundlage dieser Verfassung, das jus municipale, einer näheren Betrachtung zu unterziehen.
Da ist zunächst hervorzuheben, dass die Urkunde von 1283 augenscheinlich aus zwei Teilen
¹) Der Brand von 1221 wird merkwürdigerweise in keiner Chronik erwähnt, ausser von Melchior Merle(oder Mertin) in seiner Reimchronik hgg. v. Müller, Eisenach 1877. Bacmeister.
2) Abgedruckt bei Schumacher, Merkwürdigkeiten etc. III, p. 42.
s) ZS. II, pag. 161. Anm. 1.
⁴) ef. Rein, ZS., II, pag. 159, Anm.
³) Nach einer mündlichen Mitteilung des Herrn Prof. Karl Wenck in Marburg.
⁴) Handbuch des Grossh. Sächs. Privatrechts p. 49.
⁷) Deutsche Stadtrechte I, p. 193.
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