Jahrgang 
1904
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Die von Graf Ludwig II., genannt der Springer, unmittelbar nach Vollendung des Baues der Wartburg um das Jahr 1070 vom Hörselufer am Fusse des Petersberges an den nordöstlichen Abhang des neuen Bergschlosses verlegte Stadt Eisenach, welche alsbald unter Heranziehung der Landbewohner aus den benachbarten Ortschaften durch Mauern befestigt wurde), erhielt bereits von diesem ihrem Begründer mancherlei Freiheiten und Rechte, vermutlich schon aus dem Grunde, um teils Landbe- völkerung, teils Bürger der Nachbarstädte zur Ansiedelung in der neuen Stadt anzulocken.

Die absolut wahren Thatsachen hierüber zu ermitteln ist nicht mehr möglich, doch ergibt sich bei Prüfung des vorhandenen urkundlichen Materials folgendes:

Das älteste vorhandene Exemplar des Eisenacher Stadtrechts, erhalten imroten Buch der Stadt Eisenach²), bietet uns das Ius municipale Isenacense Landgraf Albrechts, datiert Leipzig, den 15. August 1283 fol. 1 bis 5 des R. B. Doch kennzeichnet sich dasselbe schon in der Eingangsformel

Nos Albertus.... notum facimus.... quod Nos omnia jura et institutiones antiquarum libertatum praedilectis et fidelibus nostris burgensibus de Ysenach..... donamus sub hac forma, quemadmodum ab illustri Principe domino Henrico Landgravio, nostro avunculo b. memoriae, et ab universis Landgraviis nostris praedecessoribus, tradita et donata sunt etc. nicht als Neuverleihung, sondern als Bestätigung eines schon vorhandenen früheren Stadtrechtes.

Als Verleiher dieses früheren Stadtrechtes nennt also die Urkunde IIlustrissimus Princeps dominus Henricus Landgravius avunculus noster. An Heinrich den Erlauchten ist natürlich hierbei nicht zu denken, da Landgraf Albrecht diesen, seinen Vater, unmöglich avunculus nennen konnte. Es läge nahe, Heinrich Raspe als den ersten Verleiher anzunehmen, da bei diesem die Bezeichnung als avun- culus zutreffen würde, doch widerspricht dieser Annahme folgendes:

1. der Zusatz der Urkundeet ab universis Landgraviis nostris praedecessoribus, da doch

zwischen Heinrich Raspe und Albrecht nur Heinrich der Erlauchte steht;

2. der Wortlaut des deutschen Textes³) des Stadtprivilegs, welches in der Einleitung sagt: die

¹) vgl. H. Peter, Die alte Stadtbefestigung Eisenachs. Eisenach 1896. H. Kahle.

²) Papier-HS. in Fol. Pergament-Band. 586 Bl. Urkunden und 11 Bl. Titel und Inhaltsverzeichnisse. Rats-Archiv Nr. 51.(Enthält auch sämtliche Innungsstatuten).

³) R. B. fol. 6 14. Diese Uebersetzung, deren Einleitung Rein(Zeitschrift f. Thür. Gesch. u. Altertumswissen- schaft II, 159 Anm. 1) wohl zu hartsehr konfus nennt, da Genauigkeit in der Reihenfolge der Aufzählung bekanntlich in Urkunden des M.-A. selten zu finden ist, bietet zwar im Text ein recht unbeholfenes Deutsch, doch bemerkt man Zeile für Zeile das Bestreben ganz wörtlich zu übersetzen und den Sinn des lateinischen Textes genau wiederzugeben. Zudem ist doch noch zu bedenken, dass die deutsche Prosa vor Luther überhaupt sehr schwerfällig ist.

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