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gestattet. War er auch schon vordem in Untertertia mehrfach und auf längere Zeit in gleicher Weise behindert, so befähigten ihn doch seine guten Anlagen, Leichtigkeit der Auffassung und Aneignung, seine Gewissenhaftigkeit und sein Fleiss dazu, in kurzem alles Versäumte nachzuholen, sodass seine Leistungen schliesslich durchweg gut waren und für seine fernere Entwickelung die besten Hoffnungen gehegt werden durften, welche in glücklichen äusseren Verhältnissen eine gute Stütze fanden. Seinen Mitschülern war er ein guter Kamerad, warmherzig, freundlich, liebevoll. Deshalb erregte sein Hin- scheiden bei seinen Mitschülern und Lehrern aufrichtige und innige Teilnahme; bei allen hatte er durch sein ganzes Wesen sich Liebe und Zuneigung erworben.
Zu seinem Andenken und in seinem Sinne haben die Eltern zum Besten unbemittelter Schüler eine Stiftung gemacht, deren Zwecke im Verein mit den Bestimmungen über die Verwendung des Ertrags aus dem gestifteten Kapitale ein lautredendes Zeugnis des feinen und schlichten Sinnes sind, welcher in der Freude, die erwiesene Wohlthaten ihren Empfängern bereiten, den einzig wertvollen Lohn eines edlen und menschenfreundlichen Thuns findet.
Die Stiftung erhält folgende Bestimmungen:
§ 1. Zum Gedächtnis für unsern am 10. Januar 1889 so früh dahingeschiedenen Sohn Caesar Butschke, geb. in Hamburg den 28. Juli 1873, errichten wir eine Stiftung, welche den Namen
Caesar Butschke-Stiftung
trägt, und bestimmen für dieselbe ein Kapital von Zehntausend Mark(10 000 Mk.) § 2. Da unser Sohn seit Michaelis 1886 Schüler des Eisenacher Carl Friedrich-Gymnasiums gewesen ist, zuletzt als Schüler der Obertertia, so glauben wir sein Andenken nicht besser ehren zu können, als wenn wir zum Besten armer oder wenig bemittelter Schüler des Carl Friedrich-Gymnasiums für den Zinsertrag des genannten Kapitals eine Verwendung bestimmen, die dem Sinne unseres ver- storbenen Sohnes entspricht. § 3. Die jährlichen Zinsen des genannten Kapitals sollen verwendet werden: um armen oder wenig bemittelten Schülern bei den sommerlichen Ausflügen, welche von der gesamten Schule oder von einem Teile derselben unternommen werden, die Teilnahme an denselben durch Darreichung eines entsprechenden Geldbetrages zu ermöglichen oder zu erleichtern. § 4. Wenn ausnahmsweise einmal nach Befriedigung der in§ 3 bezeichneten Bedürfnisse ein Restbetrag zur Verfügung bleibt, so soll dieser verwendet werden: um armen oder wenig bemittelten Schülern eine Unterstützung behufs einer ärztlichen Behandlung zu gewähren. § 5. Die Verwendung der jährlichen Zinsen zu den in§ 3 und§ 4 genannten Zwecken erfolgt durch den Direktor des Carl Frie drich-Gymnasiums. Die Zuführung eines Teiles der Zinsen zum Kapitale ist nicht statthaft. § 6. Der Direktor bestimmt für den in§ 3 bezeichneten Fall nach Besprechung mit den be- treffenden Klassenlehrern oder anderen Lehrern des Kollegiums und unter möglichster Berücksichtigung ihrer Vorschläge die Schüler und die denselben zu gewährenden Beträge. Eine öffentliche Mitteilung der Namen derjenigen Schüler, welchen nach§ 3 Unterstützungen zu Teil werden, innerhalb oder ausserhalb der Schule ist ausgeschlossen. Daher geschieht auch die Einhändigung dieser Beträge an die betreffenden Schüler nicht vor versammelter Klasse und nicht in allgemeiner Versammlung der Schüler. § 7. In Bezug auf den unter§ 4 bezeichneten Fall steht dem Direktor freie Verfügung zu. Eine öffentliche Mitteilung der Namen der Empfänger innerhalb oder ausserhalb der Schule ist ausgeschlossen. § 8. Bei der Verteilung des jährlichen Zinsertrages werden Fleiss, Leistungen und Betragen eines Schülers nicht berücksichtigt, sondern einzig und allein die Bedürftigkeit. § 9. Die Verwaltung der Stiftung wird von der Stipendienverwaltung des Carl Friedrich- Gymnasiums in besonderer Rechnung geführt. Eine Prüfung der Rechnung findet in derselben Weise, wie für die übrigen Stipendien, durch die vorgesetzte Behörde statt.
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