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Der Gedanke hier eine Bibliothek zu gründen ist von Seiner Königlichen Iloheit dem Grossher- z0g ausgegangen. Die neue Schöpfung Höchstdesselben ist üher den Rahmen einer Gymnasialbibliothek oder Lutherbibliothek hinausgewachsen und in stattlichen Räumen ist ihrem erweiterten Bestande ein neues Heim erbaut worden. Es möge gestattet sein, an dieser Stelle dem Danke, welchen das Gym- nasium, die Stadt Eisenach und weite Kreise Sr. Königl. Hoheit unserm gnädigsten Grossherzog schul- den, in Ehrerbietung Ausdruck zu geben.„Dem Fürsten“ lautet die Überschrift der auf der Mitte der Rückwand des oberen Saales befindlichen Goethe’schen Zeilen:
Verehrung naht sich mit durchdrungnen Mienen Und Dankbarkeit mit frei erhobner Brust;
Die Treue folgt, mit Eifer Dir zu dienen
Ist unablässig ihre schönste Lust.
Die Bibliothek, der für die Zukunft ein gutes Gedeihen und Wachsen zur Erfüllung ihrer Be- stimmung beschieden sein möge, wird nach Sr. Königl. Hoheit gnädigster Entschliessung künftig den Namen ihres hohen Stifters tragen als Carl Alexander-Bibliothek.
Der Tag der Eröffnung der Carl Alexander-Bibliothek wird noch besonders bekannt gegeben werden. Schon jetzt aber teilen wir nachstehend die vom Grossherzogl. Sächs. Staatsministerium ge- nehmigte Bibliotheks-Ordnung mit.
Ordnung für die Benutzung der Carl Alexander-Bibliothek.
§ 1. Die Carl Alexander-Bibliothek, über Welche der Direktor des Carl Friedrich-Gymnasiums die Aufsicht führt, ist Mittwoch und Sonnabend von 11— ½ 1 Uhr zur Benutzung geöffnet, leiht in dieser Zeit Bücher aus und nimmt in derselben entliehene Bücher zurück.
§ 2. Von der Verleihung sind ausgeschlossen moderne Romane und Erzählungen, Kupferwerke, Zeichnungen, Landkarten, Plàne, Wörterbücher und sonstige Nachschlagewerke und die der Bibliotheks- verwaltung unentbehrlichen bibliographischen Bücher.
IHandschriften und seltene oder kostbare Bücher dürfen nur an Ort und Stelle benutzt werden, eine Versendung derselben nach auswärts findet der Regel nach nur an Bibliotheken und in keinem Falle ohne besondere Erlaubnis des Direktors statt.
§ 3. Für die Benutzung des Verwaltungszimmers der Bibliothek zu wissenschaftlichen Arbeiten erteilt der Direktor die Erlaubnis.
Derselbe wird die Zeit bestimmen, in welcher die Bibliothek für diesen Zweck geöffnet ist und, die Ueberwachung der Arbeit durch die Bibliotheksverwaltung und nötigen Falls durch geeignete Stellvertreter aus dem Lehrerkollegium anordnen. In gewissen Fällen kann auch die unmittelbar neben der Bibliothek gelegene und von derselben getrennte Kapelle als Arbeitsraum angewiesen werden.
§ 4. Jeder Entleiher hat in der Regel für längstens 6 Wochen die freie Benutzung des ent- nommenen Buches. Nach dieser Zeit steht der Bibliotheksverwaltung frei, das Buch zurückzufordern.
Ist inzwischen das Buch nicht anderweitig verlangt worden, so kann auf einen schriftlich oder mündlich geäusserten Wunsch des Entleihers die Zeit der Benutzung auf weitere 6 Wochen verlängert werden.
§ 5. Die Bibliotheksverwaltung ist berechtigt, die Stellung einer zureichenden Bürgschaft für zu entleihende Bücher zu fordern.
§ 6. Briefliche Gesuche um Bücher sind portofrei einzusenden. Die Büchersendungen an die Entleiher erfolgen unfrankiert.
Die Rücksendung der Bücher muss wohlverpackt und auf Kosten des Entleihers geschehen. Jede Sendung geht auf Gefahr des Entleihers.


