Jahrgang 
1888
Einzelbild herunterladen

§ 7. FES ist unstatthaft, ohne eingeholte Erlaunbnis der Bibliotheksverxwaltung in den Räumen der Bibliothek umherzugehen oder Bücher und andere Gegenstände aus den Fächern herauszunehmen.

§ 8. Wer nach der bestimmten Frist(vergl.§ 4) die entliehenen Bücher nicht an die Bibliothek zurückliefert, wird, wenn er in Eisenach wohnhaft ist, in der Regel mündlich durch den Schuldiener, dem dafür 20 Pf. zu zahlen sind, erinnert; ausserhalb wohnende werden durch unfrankierte Briefe an die Rückgabe gemahnt.

§ 9. Wer ein Buch verliert oder beschädigt, hat ein anderes nach den Regeln der Bibliothek eingebundenes Exemplar oder den Wert desselben nebst den Kosten des Einbandes an die Bibliotheks- verwaltung zu erstatten.

Die Erstattung eines anderen Exemplars tritt überall da ein, wo ein solches nur antiquarisch oder zu erhöhtem Preise zu beschaffen ist.

§ 10. In dem Falle, den§ 9 bezeichnet, kann die fernere Benutzung der Bibliothek versagt werden.

Die Benutzung wird Schülern entzogen, wenn sie ein von der Bibliothek entliehenes Buch mit in die Schule nehmen..

Ss ist nicht gestattet, in die entliehenen Bücher Bemerkungen zu schreiben, einzelne Worte oder ganze Stellen zu unterstreichen oder durch Striche am Rande zu kennzeichnen und ganze Blätter oder Blattecken einzuknicken.

§ 11. Bei Ausschluss von fernerer Benutzung der Bibliothek und bei eigener Haftpflicht ist es untersagt, ein von der Bibliothek entliehenes Buch eigenmächtig, ohme Vorwissen der Bibliotheks- verwaltung, weiter zu verleihen.

§ 12. Bei Zurückgabe der Bücher sind die ausgestellten Scheine zurückzufordern.

Die Einrede, dass man ein Buch zwar abgeliefert, aber den Schein nicht gleichzeitig wieder- erhalten habe, ist gegen die Ansprüche der Bibliothek auf Ersatz(vergl.§ 9) unzulässig.

§ 13. AlIljährlich im Monat Juni findet eine Revision der Bibliothek statt. Während dieses Monats werden Bücher nicht ausgeliehen.

Wer Bücher entliehen hat, muss dieselben ohne Ausnahme spätestens bis zum 14. Juni zarück- geben.

§ 14. In der Regel findet auch während der am Carl Friedrich-Gymnasium bestehenden Ferien eine Ausgabe oder Rücknahme von Büchern nicht statt.

Vorstehende Ordnung für die Benutzung der Grossherzoglichen Carl Alexander-Bibliothek zu Eisenach wird hiermit genehmigt.

Weimar, den 14. Februar 1888. Grossherzoglich Sächsisches Staatsministerium Departement des Grossherzoglichen Hauses und ies Gultus. (L. S.) Stichling.

II. UNTERRIOIITL.

Ubersicht der im Schuljahr 1887 1888 behandelten Gegenstände. Oberprima. Klassenlehrer: der Direktor.

Lateinisch 8 St.: Tacitus Agricola, ab excessu d. Aug. IIIV in Auswahl. 4 St. Anleitung zur Abfassung des lateinischen Aufsatzes, grammatische Wiederholungen, acht Aufsätze, Klassen- arbeiten, Übungen im lateinisch Sprechen mit Zugrundelegung von Tacitus Agricola. 2 St.

Der Direktor.