Jahrgang 
1883
Einzelbild herunterladen

10

Die Abweichungen vom preussischen Lehrplan beruhen auf eingehenden Erwägungen, die jedem Kenner gymnasialen Unterrichts sofort sich ergeben. Für das Deutsche in V ist 1 St. mehr angesetzt, für das Lateinische in VI und V 10 St.(anstatt 9 St.), dagegen in IIE 8 St. Nur durch diese Kürzung, der gegenüber die eben genannte Vermehrung ausgleichend zur Seite steht, ist es möglich gewesen, die Zahl der obligatorischen Unterrichtsstunden in III' nicht über das Mass aller andern Klassen zu erheben, wie dies für Gesamttertia im sächsischen Lehrplan geschehen ist. Die im preussischen Lehrplan für Geschichte in der Sexta angesetzte 1 St. ist gestrichen, dagegen sind der Geschichte in V 2 St. eingeräumt. Für das Rechnen sind in VI and V zusammen 7 St., nicht 8 St. bestimmt, da der vorbereitende geometrische Unterricht, welchem im preussischen Lebrplan der V 1 St. zugewiesen ist, für das Pensum dieser Klasse in Wegfall kömmt und für IV verspart bleibt. Der hebräische Unterricht beginnt erst in II', für die Singstunden ist die bisher bei uns übliche Zahl beibehalten worden.

Die bedeutendste Abweichung betrifft das Französische, welches nach dem preussischen (und sächsischen) Lehrplan bereits in V, nach dem unsrigen in IV eintritt. So zwingend die Gründe für den früheren Beginn des Französischen in der Circularverfügung des Königlich preussischen Ministers S. 5 auch erscheinen mögen, so gross und unleugbar dürfte doch der Vorteil sein, dass den kleinen Schülern, welche eben erst ein Jahr lang in eine so fremdartige Sprache, wie das Lateinische ist, eingeführt worden sind, nicht schon nach so kurzer Zeit die Last einer zweiten fremden Sprache auferlegt wird, welche, trotzdem ihre Erlernung bei ihrer nahen Verwandtschaft mit der ersten erleichtert wird, eben gerade deswegen leicht eine Sprach- verwirrung herbeiführen kann. Die Nachteile oder Unbequemlichkeiten, welche eine Minderzahl von Schülern bei einem etwaigen Uebergange vom Gymnasium zum Realgymnasium oder von einem Grossherzoglichen Gymnasium zu einem auswärtigen und vorzugsweise auch nur für die unteren Klassen erwachsen, treten für uns hinter dem bezeichneten Vorteil bedeutend zurück und befinden sich diesem gegenüber in schwacher Minorität. Die Zahl derjenigen Schüler, welche von hier aus auf das Realgymnasium übergehen, ist gering, die Zahl derer, die von dort aus auf das Gymnasium kommen, noch geringer, die Zahl der auf andere Gymnasien übergehenden oder von ihnen kommenden Schüler ist ebenfalls gering. Fast immer wird es dem einzelnen Schüler möglich sein, durch Privatfleiss oder besondere Nachhülfe diejenigen Lücken auzufüllen, welche bei einem Wechsel der Anstalt der bisherige Unterricht gelassen hat, und der Direktor ist nicht verpflichtet, in solchen Fällen nach einer rigorosen Versetzungschablone zu verfahren.

In der schriftlichen Abiturientenprüfung sind folgende Arbeiten zu fertigen: 1. ein lateinischer Aufsatz, 2. ein deutscher Aufsatz, 3. eine Ubersetzung aus dem Deutschen ins Griechische, 4. Bearbeitung von vier Aufgaben aus den verschiedenen Gebieten der Mathematik, 5. eine Übersetzung aus dem Deutschen ins Französische; die mündliche Prüfung erstreckt sich auf das Lateinische, das Griechische, die Mathematik, die Geschichte, das Französische, facultativ das Hebräische. Neu hinzugefügt zu den pisherigen Bestimmungen ist nur die mündliche Prü- fung im Französischen, aus Rücksicht auf die gegen den preussischen Lehrplam verminderte Stundenzahl dieses Faches; alle andern Gegenstände der schriftlichen und mündlichen Prüfung haben gegen die bisher bestehende Ordnung keine Veränderung erlitten. Also auch das griechische Extemporale ist beibehalten worden, als letztes specimen in der ganzen Reihe der einfachen Übungen, die für ein sicheres grammatisches Verständnis der Schriftsteller notwendig sind.

HDurch die Einführung dieses neuen Lehrplanes war eine Feststellung der Lehrpensa zu- nächst des naturbeschreibenden und physikalischen Unterrichts nötig geworden. Zu den am 25. Januar und 18. Februar d. J. eingesendeten Lehrplänen, welche Herr Prof. Kunze und Herr Werneburg entworfen hatten, hat das Grossherzogliche Staatsministerium durch V. d. 28. März seine Genehmigung erteilt. In betreff der übrigen Lehrgegenstände ist nach M. V. d. 3. Februar die Abgrenzung der Lehrpensa, soweit eine solche infolge der neuen Einrichtungen erforderlich ist, nach Beginn des neuen Schuljahres zum Gegenstand einer Beratung in den Lehrer-Konferenzen u machen und das Ergebnis derselben bis Pfingsten d. J. vorzulegen.

Die Lösung dieser Aufgaben ist zum Teil noch in den letzten Wochen vorbereitet worden: ganz besonders aber haben wir begonnen, der Vereinfachung des Unterrichtsstoffes. der Ausschei- dung alles beschwerenden und sperrenden Ballastes aus demselben, der thatsächlichen Sonderung