Jahrgang 
1858
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Durch Zuſchrift des Vorſtandes der Reſidenzſtadt Eiſenach vom 28. März 1857 wurde die Direktion da⸗ von in Kenntniß geſetzt, daß nachdem derſelbe durch Beſchluß des hieſigen Gemeinderathes vom 21. Februar 1851 ermächtigt worden war, für ſechs Söhne hieſiger unbemittelter Bürger, welche die drei unteren Klaſſen des Gymnaſium(von Quinta bis Tertia) beſuchen, das Schulgeld aus ſtädtiſchen Mitteln zu bezahlen, nach einem zweiten Beſchluſſe des Gemeinderathes vom 25. März 1857 die zu jener Unterſtützung verwilligte Summe auch auf Schüler der inzwiſchen begründeten Sexta(Vorbereitungsklaſſe) ſich erſtrecken dürfe, daß aber nach der neuerdings erfolgten Erhöhung des Schulgeldes die Bezahlung desſelben nicht mehr auf ſechs Schüler ausge⸗ dehnt werden könne. Auf eine Anfrage der Direktion über den Betrag der verwilligten Summe erfolgte eine zweite Zuſchrift des genannten Vorſtandes vom 3. März d. J. des Inhaltes, daß die Summe von 61 thlr. 18 ſgr. als Maximalſatz der Bewilligung angenommen werde und demnach nur ſo viele Schüler Anſpruch auf Bezahlung des Schulgeldes aus ſtädtiſchen Mitteln machen dürfen, daß dieſer Betrag nicht überſtiegen werde.

Die Direktion fühlt ſich verpflichtet dem Vorſtande und dem Gemeinderathe der Reſidenzſtadt Eiſenach für dieſe freundliche Verwilligung im Namen des Karl Friedrichs⸗Gymnaſium ergebenſten Dank auszuſprechen.

Neſcripte des Großherzoglichen Hohen Staats⸗Miniſterium, Departement der Juſtiz und des Kultus.

Vom 6. April 1857: ſtudirende Landeskinder bedürfen künftig zu beabſichtigtem Wechſel des akademiſchen:

Studium eines neuen Dimiſſionsſcheines nicht, wenn ſie mit einem vollgültigen Maturitätszeugniſſe verſehen die Univerſität beziehen.

Vom 30. Juni: die Direktion wird angewieſen vier Wochen vor dem Ablaufe eines jeden Halbjahres den Stundenplan vorzulegen und wenn eine Aenderung in den Lektionen für das nächſte Halbjahr nicht nöthig ſei, dies berichtlich anzuzeigen.

Vom 25. Juni und 6. Juli: aus den fuldaiſchen Stiftungsfonds werden der Gymnaſialſtipendienverwal⸗ tung zu Eiſenach 231 thlr. 7 ſgr. 6 pf. überwieſen, deren Zinſenertrag an Sthlr. 2 ſgr. 10 pf. jährlich für arme Gymnaſiaſten aus den Amtsbezirken Geiſa und Dermbach zur Anſchaffung von Schulbüchern beſtimmt iſt.

Vom 1. Februar 1858: die Direktion wird angewieſen, alle Abiturienten und die im militärdienſtpflichtigen Alter ſtehenden Schüler jährlich zeitig darauf aufmerkſam zu machen, daß ſie den ihnen nach§. 13 des Geſetzes über den Militärdienſt vom 27. Juni 1857 zuſtehenden Anſpruch auf Zurückſtellung bis zum Muſterungs- und Verlooſungs⸗Termine vorzubringen und zu beſcheinigen, auch in dieſem Termine rechtzeitig zu erſcheinen haben, widrigenfalls ſie den genannten Anſpruch ſo wie das Recht an der Loosziehung Theil zu nehmen verlieren.

Vom 8. Februar: Künftig iſt jedesmal ein Exemplar mehr zu der jährlich einzuſendenden Anzahl der Gymnaſialprogramme für das Kurfürſtl. Heſſiſche Miniſterium des Hauſes und der auswärtigen Angelegenheiten abzugeben. Vergl. Programm von 1857 S. 31.

Vom 22. Februar: die auf Grund der Konferenzverhandlung vom 5. November v. J. über die Ferien, Prüfungen und Schülercenſuren gefaßten höchſten Entſchließungen ſind folgende:

I. Ferien und zwar einſtweilen für das Karl Friedrichs⸗Gymnaſium: zu Oſtern vom Montag nach Pal⸗ marum bis zum Sonntage nach Oſtern; zu Pfingſten wie bisher; im Sommer vom zweiten Montage nach dem 1. Juli an drei Wochen; Herbſtferien zwei Wochen vom Montage vor Michaelis an; zu Weihnachten vom 23. December bis 2. Januar einſchließlich; endlich nach die bisherigen zwei Tage zu Faſtnacht. Die zu Oſtern Statt findende Aufnahmeprüfung, die auf einen, höchſtens einen und einen halben Tag zu beſchränken iſt, iſt in den letzten Tagen der Oſterwoche, alſo innerhalb der Oſterferien vorzunehmen. II. Prüfungen: zu Oſtern wie bisher, im Herbſte eine nicht öffentliche in Gegenwart aller Lehrer Statt findende Klaſſenreviſion. III. Cen⸗ ſuren der Schüler: 1) für die Kenntniſſe und Leiſtungen ſind die Grade: ſehr gut, gut, genügend, ungenügend; 2) für Fleiß und Aufmerkſamkeit: beharrlich, ungleich, läſſig; 3) für das ſittliche Betra⸗ gen: ſehr gut, gut, nicht ohne Tadel, tadelhaft. Durch Reſcript vom 2. März wird genehmigt, daß die neuen Cenſuren erſt zu Michaelis d. J. in Anwendung kommen.

Daſſelbe Reſeript vom 22. Februar ſpricht ſich in Bezug auf die Maturitätsprüfungen dahin aus, daß man zur Zeit Bedenken trage, die von den Direktoren der beiden Landes⸗Gymnaſien beantragte Abſchaf⸗ fung derſelben zu genehmigen, dagegen beabſichtige ſie weſentlich abzukürzen. Die Direktion wird angewieſen, ſich darüber ſchleunigſt gutachtlich zu äußern.

Reſcript vom 11. März: die Abiturientenprüfungen werden bis auf Weiteres abgekürzt und es gelten dar⸗ über folgende Beſtimmungen.

I. Die Abiturientenprüfung zerfällt in eine ſchriftliche und eine mündliche. Für die Schüler der

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