Jahrgang 
1858
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Gymnaſien beſtehen die Aufgaben der ſchriftlichen Prüfung 1) in einem deutſchen Aufſatze, 2) in einer freien lateiniſchen Arbeit, 3) in einer korrekten deutſchen Ueberſetzung und in einer formellen wie ſachlichen Er⸗ klärung einer Stelle aus einem griechiſchen Klaſſiker, endlich 4) in einem kürzeren franzöſiſchen Extemporale. Die Gegenſtände der mündlichen Prüfung ſind 1) Lateiniſch, 2) Griechiſch, 3) Mathematik, 4) allgemeine Geſchichte mit beſonderer Berückſichtigung der alten griechiſchen und römiſchen ſowie der deutſchen; für Theo⸗ logen und Philologen 5) Hebräiſch. 1I. Der Maßſtab der Anforderungen iſt durch das Klaſſenziel der Prima gegeben. uI. Bei Beſtimmung der Entlaſſungscenſuren entſcheiden vorzugsweiſe die halbjährigen Cenſuren, welche der Schüler während des zweijährigen Unterrichtes in Prima erhalten hat. Die ſchriftliche und mündliche Prü⸗ fung am Schluſſe des zweijährigen Kurſus, bezüglich deren Ergebniß bildet einen Anhaltepunkt zunächſt für die Cenſuren des letzten Halbjahres. IV. Bei Feſtſtellung des Grades der wiſſenſchaftlichen Reife ſind zunächſt die Kenntuiſſe und Leiſtungen in den beiden alten Sprachen, ſodann in der Mathematik und im Deutſchen zu Grunde zu legen. Die Cenſur über das ſittliche Betragen iſt durch das Urtheil ſämmtlicher ordentlicher Lehrer des Gymnaſium feſtzuſtellen. V. Die Entlaſſungszeugniſſe ſind nach der beigefügten Form auszuſtellen. VI. Vorſtehende Beſtimmungen finden auch Anwendung auf die Maturitätsprüfung derjenigen Inländer, welche ihren Schulkurſus auf keinem der beiden Landes⸗Gymnaſien vollendet haben, jedoch unter folgenden Mo⸗ difikationen: 1) die ſchriftliche Prüfung erweitert ſich durch eine mathematiſche Aufgabe, die mündliche erſtreckt ſich auch auf Religion, Phyſik und Geographie;.

2) die Cenſur über das ſittliche Betragen iſt auf Grund beizubringender zuverläſſiger Zeugniſſe und unter Hinweiſung auf dieſelben auszuſtellen.

Die Form der Entlaſſungs⸗Zeugniſſe iſt folgende:

N. N. gehoren den..... zu... evangeliſcher(katholiſcher) Konfeſſion, Sohn des. welcher.. Jahre das Gymnaſium zu.... beſucht hat und jetzt die Univerſität beziehen will, um

... zu ſtudiren, hat nach Vollendung des Kurſus in Prima und nach beſtandener ſchriftlicher und mündlicher Prüfung von dem unterzeichneten Lehrer⸗Kollegium folgende Cenſuren erhalten:

in der Religion.... im Franzöſiſchen

im Lateiniſchen.. 3. in der Mathematik.

im Griechiſchen.... in der Phyſik

im Hebräiſchen. 3.. in der Geſchichte

im Deutſchen.... in der Geographie Auf Grund dieſer Cenſuren wird demſelben hierdurch

das Zeugniß der Reife. Grades ertheilt. Sein ſittliches Betragen wird bezeichnet als Eiſenach den.... 18 Das Lehrer⸗Kollegium des Karl Friedrichs⸗Gymnaſium.

(L. S.)(Namensunterſchriften.)

Bemerkung. Die Abſtufungen der wiſſenſchaftlichen Reife ſind: 1) ſehr gut, 2) gut, 3) genügend; die des ſittlichen Be⸗ tragens: 1) ſehr gut, 2) gut, 3) nicht ohne Tadel.*)

*) Dieſe Verordnung über die Maturitätsprüfung hebt alſo in entſchiedener Weiſe den Kern und Mittelpunkt des Gymnaſial⸗ unterrichtes, den in den alten Sprachen, hervor und ſpricht das Princip aus, daß dieſe Prüfung zwar in formeller Beziehung beibehalten wird, aber in ihrer Bedeutung zurücktritt, da ſie eigentlich nur zu den Cenſuren der vorhergehenden drei Halb⸗ jahre die des vierten und letzten hinzufügt. Daher wird in dem Entlaſſungs⸗Zeugniſſe nicht das ſpezielle Reſultat der Ma⸗ turitätsprüfung, ſondern das Geſammtergebniß der Cenſuren der vier Halbjahre notirt.

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