Jahrgang 
1844
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15 fl. und 5 Malter Korn und befahl zugleich, daß künftighin ohne Vorwiſſen und Zuthun des Superintendenten kein Schullehrer angenommen oder entlaſſen werde.*)

Faſſen wir den Inhalt des Ausgeführten in wenige Worte, ſo ergiebt ſich die Bedeutung des Jahres 1544 für das Carl Friedrichs⸗Gymnaſium aus folgenden Punkten:

1) die alte St. Georgen⸗Schule, deren Zögling Luther war, welche nach Aufhebung der Klöſter in Eiſenach die einzige lateiniſche geblieben, aus welcher endlich das Gymnaſium hervorgegangen iſt, erhielt ein neues Lokal, indem das frühere Dominikaner⸗ oder Prediger⸗Kloſter, in dem ſte noch jetzt ſich befindet, während des Sommers 1544 hergeſtellt und mit bequemen Lehrzim⸗ mern und Wohnungen für Lehrer und hülfsbedürftige Schüler verſehen wurde;

2) ſtatt der bisherigen drei Lehrer und Klaſſen erhielt die Schule vier. Ein neuer Rektor kam auf die Empfehlung Melanchthons zu Michaelis hierher; die übrigen drei Lehrer waren zwei Bac⸗ calaureen und der Cantor;

3) die bisherige Stadtſchule wurde nun eine Stadt⸗ und Landesſchule(schola provincialis);

4) durch Kurfürſt Johann Friedrich wurde eine höhere Beſoldung ermittelt;

5) die Anſtellung und Entlaſſung des Schulmeiſters oder Rectors(denn nur auf dieſen ſcheint ſich nach Analogie der Verordnung für Gotha der Befehl zu beziehen) wird in Folge einer Verord⸗ nung deſſelben Kurfürſten künftig nicht dem Stadtrathe überlaſſen, ſondern von dem Gutachten des Superintendenten abhängig gemacht. Da aber in den mitgetheilten Akten nur im Allgemeinen gemeldet wird, daß das neue Schul⸗

gebäude noch vor dem Herbſte fertig werden ſolle, ſowie, daß der neue Schulmeiſter zu Michaelis

nach Eiſenach komme, auch im letzten Berichte an den Kurfürſten vom 7. Oktober nur geſagt iſt, daß

NMl. Rosinus nun hieher gekommen ſei, mithin im Allgemeinen nur Michaelis oder der Monat Okto⸗

ber als der Anfangspunkt der neuen Geſtaltung der Schule gelten kann, ein beſtimmter Tag aber

für eine Jubelfeier angenommen werden muß, ſo kann als ſolcher nur der 18. Oktober, als an wel⸗ chem vor 300 Jahren die beſprochene Verordnung des Kurfürſten Johann Friedrich zu Torgau aus⸗ geſtellt iſt, angeſehen werden und als Stiftungstag gelten.

Es könnte aber nach dem Vorhergehenden ſcheinen, als ſei vor 1544 die Schule nur eine ge⸗ wöhnliche Stadtſchule geweſen und ohne höheren Unterricht als damals der Elementarunterricht zu ſein pflegte, ferner auch als ſei, nachdem die Reformation auch in Eiſenach Eingang gefunden, für die Schule nichts geſchehen, was um ſo mehr befremden müßte, als ja Eiſenach in der Geſchichte ſowohl der Reformatoren ſelbſt als auch der Reformation von großer Bedeutung iſt. Eiſenach war Luthers liebe Stadt, und die Schule daſelbſt ſollte nicht, ſobald die gereinigte chriſtliche Lehre hier in den Gemüthern Raum gewonnen hatte, durch den Mann, dem Deutſchland auch durch Verbeſſerung des Schulweſens ſo unendlich viel verdankt, oder durch die Theilnehmer an ſeinem großem Werke irgend⸗ wie zweckmäßiger eingerichtet worden ſein? Die Kirchen⸗ und Schul⸗Viſitationen, die auf Befehl der frommen und glaubensſtarken Fürſten, Johann's des Beſtändigen und Johann Friedrichs des Großmüthigen, in den Kurlanden vorgenommen wurden, ſollten auf die Eiſenacher Schule nicht Einfluß gehabt haben? Das iſt an und für ſich nicht wahrſcheinlich. Daß ſchon vor 1544 für un⸗ ſere Schule etwas geſchehen, geht aus des Kurfürſten Johann Friedrich oben angeführter Verordnung hervor, worin er ausſpricht, er habe geglaubt, daß der Stadtrath an denvorigen hievor von ihm

*) Für die Schule in Gotha lautete die Verordnung noch ſtrenger. Schulze S. 28.:Wenn ſich des Rectors oder Schulmeiſters Dienſt erledigt, ſollen der Schloßprediger auf dem Grimmenſtein, der Pfarrer, die 3 Dia⸗ coni und der regierende Bürgermeiſter nebſt 3 Rathsfreunden zu Gotha zuſammenkommen, ſich über einen neuen Schulmeiſter, der auf der kurfürſtlichen Univerſität Wittenberg ſtudirt und die Magiſterwürde erlangt hat, vergleichen und die getroffene Wahl dem Kurfürſten anzeigen, worauf derſelbe, nach erlangtem Berichte von der Univerſität Wittenberg, entſcheiden wird, ob der Gewählte anzuehmen iſt oder nicht. Würde mit dem Schulmeiſter eine Aenderung vorzunehmen ſein, ſo ſoll ihm dieß, damit der Schuldienſt keine Störung leide, ein ganzes oder halbes Jahr zuvor angezeigt werden; was er auch zu beobachten hat, im Fall er auf ſeiner Stelle nicht bleiben will. Die 3 Baccalaurei(nämlich der Cantor mit eingerechnet) ſollen jährlich, oder, ſo die Nothdurft es erfordert, auch das nächſte Halb⸗ oder Vierteljahr durch den Superintendenten, einen re⸗ gierenden Bürgermeiſter und den Schulmeiſter angenommen, und ſo mit ihnen eine Veränderung vorſiele, ein Vierteljahr zuvor angekündigt werden.