Jahrgang 
1912
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Auf Grund früherer Verordnungen und von Vereinbarungen unter den Bundesregierungen ſind den Oberrealſchulen noch folgende Berechtigungen gewährt. Es berechtigt: a. Das Reifezeugnis zu folgenden Studien und Berufsarten: 8. Studium der Medizin(Heilkunde);*) 9. Offiziersberuf(Erlaß der Fähnrichs⸗ und Seekadettenprüfung); 10. Höherer Poſt⸗ und Telegraphendienſt; 11. Schiffsbau⸗ und Maſchinenbaufach mit Staatsprüfung bei der Kaiſerlichen Marine; 12. Tierheilkunde, Zulaſſung zur Militär⸗Veterinär⸗Akademie(Roßarztſchule); 13. Zahnheilkunde. b. Das Zeugnis über den einjährigen Beſuch der Prima: 1. Aufnahme als Zivilſupernumerar im preußiſchen Eiſenbahndienſt(vergl. auch d. 2.,Be⸗ werber, die die Reife für Oberprima erworben haben, werden vorzugsweiſe berückſichtigt); 2. Marineverwaltungsdienſt, Verwaltungsſekretariat bei den Kaiſerlichen Werften, Zahlmeiſter⸗ dienſt und Intendanturſekretariat bei der Marine. c. Die Reife für Prima: Reichsbankdienſt; Apothekerberuf(mit Lateinpenſum der Unterſekunda eines Realgymnaſiums); Geometer 1. Klaſſe mit Prüfung für den Staatsdienſt; Zulaſſung zur Prüfung für die mittleren Stellen im Verwaltungs⸗ und Finanzfach; Zulaſſung zum Vorbereitungsdienſt für die Prüfung als Aktuar(Gerichtsſchreiber); 6. Zulaſſung zur Fähnrichs⸗ und Seekadettenprüfung; 7. Immatrikulation und ſpäteren Fachprüfung an der Techniſchen Hochſchule zu Darmſtadt. d. Das Zeugnis über den einjährigen erfolgreichen Beſuch der Unter⸗ ſekunda: 1. Einjährig-freiwilliger Dienſt; 2. Aufnahme als Zivilſupernumerar im preußiſch⸗ eſſiſchen Eiſenbahndienſt(vergl. indeſſen b, 1); 3. Maſchiniſten⸗ und Ingenieurprüfungen bei der Kaiſerlichen Handelsmarine; 4. Intendanturſubalterndienſt beim Heer. Der einjährige Beſuch der Obertertia befreit von der Fortbildungsſchulpflicht, wenn der Schüler nach dem Urteil des Lehrerrates in den wichtigſten Haupt⸗ und Nebenfächern erfolgreich mitgearbeitet hat.

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b. Aber Freiſtellen.

Über die Vergebung von Freiſtellen heben wir folgende beſonders wichtige Beſtimmungen hervor: Um geiſtig beſonders begabte und ſtrebſame, aber unbemittelte Schüler vom Beſuch der Gymnaſien(höheren Lehranſtalten) nicht auszuſchließen, ſondern ihnen durch be⸗ ſondere Vergünſtigung einen angemeſſenen Bildungsgang zu erleichtern, ſchien eine Anzahl von Be⸗ freiungen vom Schulgeld geboten.(L. A. vom 25. November 1874, A. B. vom 3. Januar 1876.) Sie(dieſe Befreiungen) ſind daher nicht lediglich an die Vorausſetzung der Bedürftig⸗ keit geknüpft und ſollen nicht den Charakter einer Armenunterſtützung tragen, vielmehr nur dann bewilligt werden, wenn mit Rückſicht auf gute Befähigung, tüchtiges Streben und tadelfreies Verhalten im öffentlichen Intereſſe wünſchenswert erſcheint, daß unbemittelten jungen Leuten der Weg zur höheren Ausbildung gebahnt werde.(L. A. vom 11. Januar 1903.) Befreiung von der Zahlung des Schulgeldes ſollen einem Schüler, wäre er auch in Kenntniſſen ausgezeichnet, nicht zu Teil werden, wenn ſein Betragen beanſtandet iſt.(§ 22

der Schulordnung für die höheren Lehranſtalten im Großherzogtum Heſſen.)

*) Teilnahme am wahlfreien Lateinunterricht erforderlich.