Jahrgang 
1912
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innerhalb der erſten beiden Studienſemeſter in einer exegetiſchen Uebung im römiſchen Recht und in den ſpäteren Studienſemeſtern in einer zweiten exegetiſchen Uebung im römiſchen Recht angefertigt haben, wobei es der eigenen Verantwortung dieſer Studierenden überlaſſen bleibt, ſich die zum erfolgreichen Beſuch der erwähnten Uebungen erforderlichen ſprachlichen Vorkenntniſſe anzueignen. Die exegetiſchen Arbeiten müſſen vom Lehrer oder deſſen Aſſiſtenten mit einer ſchriftlichen Beurteilung verſehen ſein, aus der ſich ergibt, daß die Arbeiten mit dem Kandi⸗ daten beſprochen worden ſind. Auch iſt ein Geſamtzeugnis einzureichen, welches dartut, daß der Kandidat mit Fleiß und Erfolg an der Uebung teilgenommen hat;

zum Studium des Forſtfaches.

Inhaber des Reifezeugniſſes einer Oberrealſchule haben jedoch bei der Meldung zur Fakultätsprüfung nachzuweiſen, daß ſie in der lateiniſchen Sprache die Kenntniſſe be⸗ ſitzen, die für die Verſetzung in die Oberſekunda eines deutſchen Real⸗ gymnaſiums gefordert werden. Sind dieſe Kenntniſſe an einer deutſchen Oberrealſchule mit wahlfreiem Lateinunterricht erworben, ſo genügt das Zeugnis des Anſtaltsleiters über die erfolgreiche Teilnahme an dieſem Unterricht; andernfalls iſt der Nachweis durch ein auf Grund einer Prüfung ausgeſtelltes Zeugnis des Leiters eines deutſchen Gymnaſiums oder eines deutſchen Real⸗ gymnaſiums zu erbringen; zum Studium für das höhere Lehramt.

Kandidaten mit dem Reifezeugnis einer Oberrealſchule, die eine Lehrbefähigung im Deutſchen, Franzöſiſchen oder Engliſchen erwerben wollen, haben wenn Latein nicht unter ihren Prüfungsfächern iſt, bei der Meldung zur Fakultäts⸗ prüfung den Beſitz derjenigen Kenntniſſe im Lateiniſchen nachzuweiſen, die das ſichere Verſtändnis der ſprachlichen Vorgänge auf dem Gebiet der deutſchen, franzöſiſchen oder eng⸗ liſchen Sprache erfordert.

Der Nachweis iſt zu liefern durch ein Zeugnis über erfolgreichen Beſuch des Lateinunterrichts an der Oberrealſchule, oder ein, mindeſtens ſechs Studienſemeſter vor dem Semeſter, in welches die mündliche Prüfung fällt, erworbenes Zeugnis über die erfolgreiche Teilnahme an anderen ſtaatlich eingerichteten Lateinkurſen; zum Studium und zu der an der Landesuniverſität Gießen abzulegenden Staatsprüfung in der Landwirtſchaft; zum Studium und zu allen Diplomprüfungen an der Techniſchen Hochſchule zu Darmſtadt; zur Promotion bei der juriſtiſchen, bei der philoſophiſchen Fakultät ſowie bei der mediziniſchen und vereinigten mediziniſchen Fakultät der Landes⸗ univerſität Gießen.

Da die Promotion der Mediziner und der Veterinärmediziner erſt nach Erteilung der Approbation erfolgen kann, haben die bei dieſen Fakultäten zu Promovierenden zunächſt die in den Prüfungsordnungen für Aerzte und Tierärzte vorgeſchriebenen Bedingungen zu erfüllen; zur Promotion als Doktor⸗Ingenieur bei der Techniſchen Hochſchule zu Darmſtadt. 305

Die unter l. und II. aufgeführten Reifezeugniſſe berechtigen außerdem zur Ablegung der Staatsprüfung, wenn der Kandidat zuvor die entſprechende Fakultätsprüfung mit Erfolg beſtanden und den jeweils vorgeſchriebenen Vorbereitungsdienſt zurückgelegt hat.