Jahrgang 
1912
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Von je 20 Schülern kann ein Schüler von der Entrichtung des Schulgeldes frei⸗ gegeben werden; für überſchießende 10 bis 19 Schüler kann eine halbe Freiſtelle vorgeſehen werden.

Die Befreiung iſt nur auf Nachſuchen und Erweis der Dürftigkeit und auf je ein Jahr zu erteilen.

Bei einer größeren Zahl gleich empfehlbarer Bewerber ſollen die den oberen Klaſſen angehörigen zunächſt berückſichtigt werden.

Je nach der Zahl der Bewerber bleibt es der Anſtalt überlaſſen, innerhalb der ihr zuſtehenden Befreiungsſumme ſtatt der ganzen Freiſtellen auch halbe zu gewähren.

Wenn von mehreren dieſelbe Anſtalt beſuchenden Brüdern der eine oder andere ſich im Genuß einer Freiſtelle befindet, ſo iſt der von dem Schulgeld befreite Bruder als der voll⸗ zahlende zu betrachten, und es iſt demgemäß dem nächſtfolgenden Bruder zu einem Drittel, und etwaigen weiteren Brüdern zur Hälfte das Schulgeld zu erlaſſen.

Bei der Vergebung von Freiſtellen an unſerer Anſtalt hat die Großh. Bürgermeiſterei Worms ein Mitbeſtimmungsrecht. Der Lehrerrat hält bei der Prüfung der ordnungsgemäß ein⸗ gegangenen Geſuche an folgenden Forderungen feſt:

1. Erreicht ein Schüler, der im Genuß einer ganzen oder halben Freiſtelle war, durch eigenes Verſchulden nicht das Klaſſenziel, ſo fällt er im folgenden Jahre bei der Vergebung der Freiſtellen aus;

2. in der Regel finden Geſuche nur dann Berückſichtigung, wenn der Schüler bei der vorher⸗ gehenden Verſetzung mindeſtens die Geſamtnoteim ganzen gut(3) hatte, für die der unteren Klaſſen verlangt der Lehrerrat zumeiſt die Geſamtnotegut(2).

c. Die verſetzung der Schüler und Schülerinnen höherer Lehranſtalten.

Abdruck. Zu Nr. M. d. J. l. 5733. Darmſtadt, am 24. April 1911. Betreffend: Die Verſetzung der Schüler und Schülerinnen. Das Großherzogliche Miniſterium des Innern Abteilung für Schulangelegenheiten an die Großherzoglichen Direktionen der Gymnaſien, Realgymnaſien, Oberrealſchulen, Realſchulen, höheren Mädchenſchulen und an die Leiter der höheren Bürgerſchulen.

Um bei dem ungeſunden Andrang zu den höheren Schulen unbegabte und den Aufgaben nicht gewachſene Schüler vor ſpäteren Enttäuſchungen zu ſchützen und um ſie rechtzeitig den Übergang zu einem ihrer anders gearteten Veranlagung entſprechenden Bildungsgang und Beruf vollziehen zu laſſen, beſtimmen wir, daß Schüler, die in der⸗ ſelben Klaſſe zum zweiten Male das Lehrziel nicht erreichen, durch Beſchluß des Klaſſen⸗ lehrerrats von dem weiteren Beſuch einer jeden Lehranſtalt derſelben Art ausgeſchloſſen werden können.

Die Aufnahme in eine höhere Schule anderer Art iſt von dem Ergebnis einer Prüfung abhängig zu machen; ſie wird jedoch in der Regel von vornherein zu verſagen ſein, wenn ſich aus dem Zeugnis der früher beſuchten Schule die Unfähigkeit zur Mit⸗ arbeit gerade in ſolchen Fächern ergibt, in denen die Lehrziele beider Schularten im weſentlichen übereinſtimmen.

Sie wollen in geeignet erſcheinender Form den Eltern Ihrer Schüler, etwa durch Mitteilung im nächſten Jahresbericht, hiervon Kenntnis geben.

gez. Süffert.