Jahrgang 
1929
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2. Freiſtellen werden an begabte und ſtrebſame Schüler, die ein gutes Betragen gezeigt und ihre Bedürftigkeit nachgewieſen haben, in der Regel am Anfang des Schuljahres und ſtets nur auf 1 Jahr verliehen. Es muß daher der Antrag auf die Beleihung mit einer Frei⸗ ſtelle jedes Jahr erneuert werden. Für das Schuljahr 1929/30 ſind die Freiſtellengeſuche, für die Vordrucke bei der unterzeichneten Direktion erhältlich ſind, mit den Bedürftigkeitsnachweiſen bis zum 5. Mai einzureichen.

3. Bezüglich der Schülerunfallverſicherung haben wir mitzuteilen, daß Ver⸗ handlungen, die das Heſſiſche Miniſterium für Kultus und Bildungsweſen auf Grund der in V, 13 erwähnten Elternabſtimmung mit der Naſſauiſchen Landesverſicherungsbank geführt hat, das Ergebnis gehabt haben, daß für das letzte Vertragsjahr 1929/30 der letzte Abſatz des§ 6 des Vertrags vom 24. 2. bezw. 3. 3. 1927, wonachHeilkoſten nur ſoweit erſtattet werden, als ſie nicht von einer Krankenkaſſe oder Krankenverſicherung zu tragen ſind, als geſtrichen anzu⸗ ſehen iſt, daß dafür aber für das Schuljahr 1929/30 für jeden Schüler eine Prämie von 1.20 RM. berechnet wird. Wir machen in dieſem Zuſammenhang darauf aufmerkſam, daß jeder Unfall der Direktion ſofort gemeldet werden muß und Schadenanſprüche alsbald geſtellt werden müſſen, damit der Anſpruch auf Schadenerſatz nicht erliſcht.

4. Die Befreiung von Turn⸗ und Spielſtunden iſt nur auf Grund eines ärztlichen Zeug⸗ niſſes möglich.

5. Es empfiehlt ſich, die Schüler an den wahlfreien Unterrichtsfächern (Engliſch, Hebräiſch, naturwiſſenſchaftlichen Uebungen, Zeichnen, Kurzſchrift und In⸗ ſtrumentalunterricht) je nach ihrer körperlichen Leiſtungsfähigkeit, Neigung und Begabung teil⸗ nehmen zu laſſen. Denn ſchon gar manchem Jungen iſt durch die Teilnahme an den Wahlfächern die Berufswahl erleichtert worden. Doch iſt die gleichzeitige Teilnahme an mehr als 2 Wahl⸗ fächern nicht geſtattet und die Meldung zu einem wahlfreien Unterrichtsfache verpflichtet die Schüler, mindeſtens 1 Halbjahr an dem betreffenden Unterricht teilzunehmen.

Betreffs der Einheitskurzſchrift ſind nach Verfügung des heſſiſchen Geſamtmini⸗ ſteriums(Nr. St. M. II 7374 vom 6. September 1928) die nachſtehenden Richtlinien für die ge⸗ ſamte Staatsverwaltung maßgebend: 1. vom 1. Oktober 1928 an iſt von den in den heſſiſchen Staatsdienſt eintretenden Perſonen, mit Ausnahme der nicht im Bürodienſt beſchäftigten Un⸗ terbeamten, die Kenntnis der Einheitskurzſchrift zu fordern. 2. Die Miniſterien können Aus⸗ nahmen von der Vorſchrift in Ziffer 1 zulaſſen. 3. Die in den Kanzleidienſt eintretenden Per⸗ ſonen haben bei ihrem Eintritt eine Schreibgeſchwindigkeit von mindeſtens 120 Silben in der Minute in der Einheitskurzſchrift nachzuweiſen. 4. Für die Zulaſſung zum Vorbereitungs⸗ oder Probedienſt iſt Bedingung, daß der Anwärter etwa 120 Silben in der Minute in der Einheits⸗ kurzſchrift(einfache Vorlage ohne Namen und ſchwierige Fremdwörter) leſen und etwa 80 Sil⸗ ben in der Minute ſchreiben kann. 5. Die in der Zeit vom 1. Oktober 1928 bis 31. März 1929 in den Vorbereitungs⸗ oder Probedienſt Eintretenden haben die in Ziffer 4 geſtellte Bedingung längſtens innerhalb 6 Monaten nach ihrem Eintritt zu erfüllen. 6. Die Miniſterien beſtimmen für ihren Geſchäftsbereich, in welcher Weiſe die nach Ziffer 35 geforderten Fertigkeiten in Einheitskurzſchrift nachzuweiſen ſind. Das Zeugnis eines ſtaatlich geprüften Stenographielehrers iſt ausreichend.

Es iſt den Schülern zu empfehlen, nach Abſchluß des wahlfreien Kurzſchriftunterrichts in der Schule zum Zwecke ihrer Fortbildung in Vereinen die Einheitskurzſchrift weiter zu pflegen.