4. Für die Biologie: 1 Vegationsbild„Wald“; 1 Kaſten Obſtbaumſchädlinge; 2 Ta⸗ feln der ſexualpädagogiſchen Sammlung der A.⸗G. für hygieniſchen Lehrbedarf, 1 Präparat des Lungenflügels der Katze; 1 Blütenmodell des Hafers.
5. Für die Phyſik: 1 Perkuſſionsapparat, 1 Regenmeſſer, 1 Demonſtrationsthermo⸗ meter, 1 Kupfertrockenſchrank, 2 Geißlerſche Röhren, 1 Queckſilberſpektrallampe, 1 Taſchenvolt⸗ meter, 1 Interferenzſpiegel, 1 Polariſationsmodell.
6. Für die Chemie: 2 technologiſche Lehrſammlungen: Alluminium⸗ und Kunſtdünger; Fortſetzung der Ergänzung der chemiſchen Sammlung.
7. Für das Zeichnen: 11 Modelle aus Ton und Steingut; 14 farbige Radierungen aus dem Wormsgau von Frau Wiegels⸗v. Ladiges...
VII. Ferienordnung für das Schuljahr 1929/30
1. Pfingſtferien: Schluß des Unterrichts Samstag, den 18. Mai, Unterrichtsbeginn Montag, den 27. Mai.
2. Sommerferien: Schluß des Unterrichts Freitag, den 12. Juli, Unterrichtsbeginn Montag, den 12. Auguſt.
3. Herbſtferien: Schluß des Unterrichts Samstag, den 28. September, Unterrichts⸗ beginn Montag, den 14. Oktober.
4. Weihnachtsferien: Schluß des Unterrichts Samstag, den 21. Dezember, Unter⸗ richtsbeginn Montag, den 6. Januar 1930.
Die Oſterferien des Jahres 1930 beginnen laut Verfügung des Heſſiſchen Mini⸗ ſteriums für Kultus und Bildungsweſen Sonntag, den 6. April.
VIII. Mitteilungen an die Eltern
1. Das Schulgeld wird monatlich an einem den Schülern vorher rechtzeitig bekannt⸗ gegebenen Tage in der Schule erhoben. Wir bitten, von dieſer im Intereſſe der Eltern getroffe⸗ nen Einrichtung möglichſt ausgiebigen Gebrauch zu machen. Erfolgt die Zahlung bezw. die Ueberweiſung des Schulgeldes an die Gymnaſialkaſſe(bei der Stadtkaſſe) nicht rechtzeitig bis zum Monatsende, ſo hat nach Verfügung des Miniſteriums für Kultus und Bildungsweſen ſofort nach Ablauf des Fälligkeitstermins die Mahnung und die Einleitung des Beitreibungs⸗ verfahrens zu erfolgen.
Die Höhe des Schulgelds wird auf Grund der Angaben berechnet, die die Eltern zu Be⸗ ginn des Schuljahres auf Vordrucken über ihre in Schulausbildung befindlichen Kinder machen.
Der volle Satz des Schulgeldes beträgt jährlich 210 oder monatlich 17.50 Rm., es er⸗ mäßigt ſich aber bei gleichzeitiger Schulausbildung von 2 Geſchwiſtern auf je 14.50, von 3 Ge⸗ ſchwiſtern auf je 11.50, von 4 Geſchwiſtern auf je 9, von 5 Geſchwiſtern auf je 6.50 und von 6 und mehr Geſchwiſtern auf je 4 Rm. monatlich. Fachſchulen kommen für die Schulgelderermäßi⸗ gung nur dann in Betracht, wenn die Schüler in ihnen während des ganzen Jahres mindeſtens 18 Wochenſtunden Unterricht haben.


