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6. Direktion und Lehrkörper begrüßen es, wenn die Eltern ſich recht oft über Betragen und Leiſtungen ihrer Söhne mit ihnen ausſprechen, ſie bitten aber darum, ihnen Beſuche vorher an⸗ zukündigen. Während der Unterrichtsſtunden können Eltern nicht empfangen werden.
Damit dieſe ſich durch regelmäßige Einſichtnahme in die ſchriftlichen Klaſſenarbeiten über den jeweiligen Kenntnisſtand ihrer Söhne unterrichten können, wird ihnen zu Anfang des Schul⸗ jahres mitgeteilt, wie oft und an welchen Wochentagen jene angefertigt werden.
Wir bitten die Eltern, in der Durchführung der durch das Heſſiſche Miniſterium für Kul⸗ tus und Bildungsweſen unter dem 23. Auguſt 1928 erlaſſenen, den Eltern bekannt gegebenen und hinfort den Zeugnisheften vorgedruckten Schulordnung für die höheren Lehranſtalten des Volksſtaates Heſſen die Schule tatkräftig zu unterſtützen.
7. Wir machen darauf aufmerkſam, daß die Schule für den Verluſt oder die Beſchädigung von Fahrrädern und Kleidungsſtücken, die in die Schule mitgebracht werden, eine Haftung nicht übernimmt.
8. Der Direktor iſt an Schultagen in der Regel von 11—12 ½ Uhr auf ſeinem Amts⸗ zimmer zu ſprechen oder durch Fernſprecher 2099 zu erreichen.
9. In die Sexta des Gymnaſiums werden im allgemeinen nur ſolche Schüler aufgenom⸗ men, die die 4. Grundſchulklaſſe durchlaufen haben. Schülern der 3. Grundſchulklaſſe muß die Zu⸗ laſſung zur Anmeldung durch das zuſtändige Stadt⸗ oder Kreisſchulamt erwirkt werden. Auch ſolche Schüler aber können nur dann in die Sexta aufgenommen werden, wenn ſie eine Auf⸗ nahmeprüfung im Deutſchen und im Rechnen über das Penſum des dritten Grundſchuljahres mit der Note„gut“ beſtehen. Bei der Anmeldung ſind Geburtsſchein, Impfſchein bezw. Wieder⸗ impfſchein und das Zeugnis der zuletzt beſuchten Schule vorzulegen.
Das neue Schuljahr beginnt Montag, den 15. April 1929, um 8¹° Uhr mit den Aufnahme⸗ prüfungen. Der Unterricht nimmt Dienstag, den 16. April, um 8¹° Uhr ſeinen Anfang.
Worms, im März 1929.
Direktion des Heſſiſchen Gymnaſiums zu Worms
Krauß, Oberſtudiendirektor.


