Jahrgang 
1868
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0) die aus dem Kadetten⸗Hauſe zu Berlin nach mindeſtens halbjährigem Aufenihal emtlaſſensn jungen Leute; d) die nicht in Seminarien ausgebildeten Schulamts⸗ Canpihaten, welche von den zu ſhrex Prüfung beſtehenden Commiſſionen ein Zeugniß ihrer Fähigkeit zum Elementar⸗ Schulamt aufweiſen können; e) Mitglieder des Großherzoglichen Theaters, welche zu Kunſtleiſtungen bei demnſecher angeſtelt ſind; f) die Primaner der zu Entlaſſungs⸗Prüfungen berechtigten höheren Bürger⸗ oder Real⸗ Schulen, wenn ſie mindeſtens ein halbes Jahr in Prima geſeſſen haben.

Die bis jetzt hierzu berechtigten Schulen ſind die ſ echsklaſſigen Real⸗Schulen zu Darmſtadt, Mainz und Offenbach. Sobald weitere Real⸗Schulen oder andere Anſtalten die Berechtigung erhalten, wird dies amtlich bekannt gegeben.

§. 5.(132, 1 und 4.) 1) Alle die Begünſtigung des einjährigen freiwilligen Dienſtes nach⸗ ſuchenden jungen Leute, welche nicht zu den Kategorien 1 a bis f des§. 131 gehören, müſſen mit Ausnahme der nachſtehend ad 4 bezeichneten geprüft werden.

4) Kunſtgerechten oder mechaniſchen Arbeitern, welche für ihre Fertigkeiten beſonders ausgebildet ſind, kann, wenn es die beſondere Berückſichtigung örtlicher Gewerbs⸗Verhältniſſe erheiſcht, oder wenn es ohne erheblichen Nachtheil für die zweckmäßige Erhaltung einer größeren Fabrik⸗Anſtalt nicht möglich iſt, die Stelle ſolcher Arbeiter durch andere zu erſetzen, im Intereſſe der örtlichen Gewerbe⸗Verhältniſſe resp. der betreffenden Fabrik⸗Anſtalt, die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienſte ertheilt werden, ohne daß es des Nachweiſes einer weiteren als der Elementar⸗Schulbildung bedarf.

Anmerkung.um den Uebergang heißt es in der Einleitung zu dieſer Verordnungin die durch Einführung der allgemeinen Wehrpflicht bedingten neuen Verhältniſſe möglichſt zu erleichtern, ſoll jedochden jungen Leuten von Bildung, welche bis zum Jahre 1870 einſchließlich dienſtpflichtig werden, die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienſt ohne den ſpeciellen Nachweis der wiſſenſchaftlichen Qualification ertheilt werden.

Im Anſchluß an die(ſe) Bekanntmachung vom 10. Dec.(67) iſt(von Gr. Kriegsminiſterium am 7. Jan. 68)weiter beſtimmt worden, daß für die Zulaſſung zum einjähr. freiwilligen Militär⸗ dienſt für die im Jahre 1871 dienſtpflichtig werdenden jungen Leute derjenige Grad wiſſenſchaftl. Bildung, welcher durch einjährigen erfolgreichen Beſuch der Gymnaſial⸗Tertia erzielt wird, für die im Jahre 1873 dienſtpflichtig werdenden der Grad wiſſenſchaftl. Bildung, welcher der Stufe für Gymnaſial⸗Secunda entſpricht, und erſt für die im Jahre 1873 und ſpäter in das dienſtpflichtige Alter eintretenden der Grad wiſſenſchaftlicher Bildung nachzuweiſen iſt, welcher nach§. 4(131, 4) der erwähnten Bekanntmachung näher beſtimmt iſt.

VI.

Belanntmachung über Zeit und Bedingungen der Aufnahme in die Anſtalt.

Die Vorführung und Aufnahme der von auswärts neu eintretenden Schuͤler ſindet dieſes Jahr den 28. April, Morgens 9 Uhr, im Gymnaſial⸗Gebäude ſtatt, die der aus den hieſigen Schulen eintretenden Schüler noch vor den Ferien..