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Am Mittage des 28. April, 2 Uhr, findet die vorgeſchriebene gemeinſame Andacht aller Schüler und aller Lehrer pro felice anni scholastici auspicio Statt.— Nach derſelben empfangen die Schüler in ihren Klaſſenzimmern die nöthigen Inſtructionen für den am andern Morgen beginnenden Unterricht.
Die Hauptbedingungen der Aufnahme ſind:
1) Einreichung eines Zeugniſſes vor der Aufnahme, worin enthalten iſt: Vor⸗ und Zuname des Schülers, Stand und Wohnort des Vaters, künftiger Beruf(ob er die Gymnaſial⸗ oder Real⸗ Klaſſen beſuchen ſoll), die Unterrichtsgegenſtände, worin der Schüler bisher unterrichtet worden iſt, die Klaſſe oder Abtheilung der zuletzt beſuchten Schule.— Die Schüler, welche dem Director von den Eltern ſelbſt nicht vorgeführt werden, haben nebſtdem noch eine Beſcheinigung des Vaters nöthig, daß ſie die Anſtalt beſuchen ſollen.
2) Die Schüler müſſen 10 Jahre alt ſein und folgende Vorkenntniſſe haben: in der deutſchen Sprache außer der nöthigen Fertigkeit im Leſen, Schön⸗ und Rechtſchreiben(ſowohl in deutſcher wie in lateiniſcher Schrift), Kenntniß der Wortarten und ihrer Biegungen, Kenntniß des erweiterten ein⸗ fachen Satzes; im Rechnen Geübtheit in den vier Grundrechnungen nach richtiger Methode; in Geographie und Geſchichte die dieſem Alter entſprechenden Elemente.
3) Jeder ortsfremde Schüler hat nach einer polizeilichen Anordnung einen Heimatsſchein beizubringen.
Im wohlverſtandenen Intereſſe der aufzunehmenden Jugend liegt es, daß dieſelbe nicht zu frühe (nicht vor dem 10. Lebensjahre) dem Gymnaſium zugeführt werde, ſondern erſt nach erlangter geiſtiger Entwicklung durch die genannten Elementar⸗Lehrgegenſtände; eben ſo liegt es auch im Intereſſe der Schüler wie der Eltern, daß erſtere der Anſtalt auch nicht zu ſpät, nicht erſt nach dem 13. Lebensjahre, was für unſtatthaft gehalten wird, ſondern früher der Anſtalt übergeben werden. Wir glauben hierauf alle Eltern, beſonders auswärtige, dringend aufmerkſam machen zu müſſen.
Eben ſo dringend ſind namentlich die Eltern der Schüler der Real⸗Klaſſen wiederholt darauf aufmerkſam zu machen, daß der Beſuch derſelben nur dann einen merklichen Vortheil haben kann, wenn ſie ihre Söhne den Curſus der Real⸗Klaſſen vollſtändig abſolvieren laſſen.
Die Lehrherrn ꝛc., welche auf die Zeugniſſe ihrer aus unſerer Anſtalt hervorgehenden Lehrlinge Rückſicht zu nehmen Urſache haben, werden hiemit benachrichtigt, daß in den Zeugniſſen der Realſchüler ausdrücklich bemerkt wird, wie lange ſie vorausſichtlich die Schule bis zur Vollendung des ganzen Curſus zu beſuchen haben.
Wie man aus dem Lehrplane erſieht, ſo iſt die oberſte Real⸗Klaſſe zwei⸗, demnach der ganze Real⸗Curſus bis jetzt fünfjährig eingerichtet worden. Die Anſtalt findet ſich veranlaßt, das beſondere Abgangszeugniß nur den Real⸗Schülern zu gewähren, welche ein volles Jahr in der oberſten Abtheilung ausgehalten haben.


